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Verletzte Auskunftsrechte beim Datenschutz

Unvollständige DSGVO-Auskunft durch den Arbeitgeber ist teuer

Mit der DSGVO kam das „Auskunftsrecht der betroffenen Person“. Es regelt, dass derjenige, der personenbezogene Daten verarbeitet, auf Verlangen des Betroffenen eine Bestätigung darüber erstellen muss, welche Daten er genutzt hat. Oft ist es der Arbeitgeber, der eine solche Information ausstellen muss. Dabei sollte er sich nicht allzu viel Zeit lassen. Und es gibt einen weiteren zentralen Punkt zu beachten.

Eine unvollständige Datenauskunft (nach Art. 15 DSGVO) kann den Arbeitgeber 5.000 Euro kosten. Ein Arbeitnehmer hatte seine Firma wegen unvollständiger und verspäteter Auskunft auf mehr als 140.000 Euro Schadensersatz verklagt. 

Das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf lehnt das zwar ab. Es sah aber einen Betrag von 5.000 Euro als angemessen an. 

Auskunftspflicht besteht

Gemäß Art. 15 DSGVO sind Arbeitgeber verpflichtet, auf Antrag von aktuell oder ehemalig Beschäftigten innerhalb eines Monats (vollständige) Auskünfte über die im Arbeitsverhältnis verarbeiteten personenbezogenen Daten zu geben. 

Der verklagte Arbeitgeber kam dieser Pflicht nur mit mehrmonatiger Verspätung und unvollständig nach. Das Gericht akzeptierte, dass dadurch dem Arbeitnehmer immaterieller Schaden entstanden ist und verfügte den Schadensersatz.

Fazit: Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass eine zeitnahe, vollständige Datenauskunft zur Verarbeitung und Art der genutzten Informationen eines Arbeitnehmers erteilt wird.

Urteil: ArbG Düsseldorf vom 5.3.2020, Az.: 9 Ca 6557/18

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