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Befristung: Über frühere Beschäftigung informieren

Unzureichende Information macht Befristung unwirksam

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden: Bei befristeten Einstellungen mit Sachgrund muss der Betriebsrat vollständig über frühere Beschäftigungszeiten informiert werden. Andernfalls ist die Befristung unwirksam.
Auch bei Befristungen mit Sachgrund (z. B. Elternzeitvertretung) muss der Betriebsrat über alle früheren Beschäftigungszeiten des Mitarbeiters informiert werden. Ist die Unterrichtung unzureichend, ist auch die befristete Einstellung unwirksam. Das gilt selbst dann, wenn der Betriebsrat der Maßnahme zuvor ausdrücklich zugestimmt und den Informationsmangel nicht gerügt hat. Entscheidend ist, dass die Interessenvertretung wegen fehlender Informationen seine Prüfung nicht ordnungsgemäß durchführen konnte. Das hat das Arbeitsgericht Düsseldorf entschieden. 



Fazit: Der Betriebsrat muss uneingeschränkt prüfen können, ob ein Rechtsmissbrauch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vorliegt.

Urteil: ArbG Düsseldorf vom 13.3.2025, Az.: 10 Ca 5600/24

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