Urheberrechtsschutz für jeden Werbetext?
Die Verwendung gängiger technische Formulierungen bei einer veröffentlichten Produktbeschreibung ist urheberrechtlich unproblematisch. Die von Unternehmen genutzten Werbeslogans oder Werbetexte müssen über die üblichen Anpreisungen hinausgehen, um mit dem Urheberrechtsschutz in Konflikt zu geraten, so die Feststellung der Richter am LG.
Gebrauchstexte, deren Formulierungen zwar in ihrer Art und Weise ansprechend sind, aber sich ansonsten durch nichts von den in Katalogen und Bestellprospekten verwendeten Beschreibungen unterscheiden, genießen jedenfalls keinen urheberrechtlichen Schutz. Derartige Texte sind für Werbeaktionen frei nutzbar.
Gängige Texte für Werbeaktion frei nutzbar
Der abgemahnte Händler bediente sich ohne Berechtigung an einem Text, um damit bei Facebook und Ebay-Kleinanzeigen für sein Produkt zu werben. Der Text nutzte die üblichen Werbefloskeln und zeichnete sich durch keine besondere schöpferische Eigenart aus.
„Vielmehr ist die einfache Aneinanderreihung von technischen Informationen zumeist begrifflich vordefiniert und eröffnet keinerlei sprachlichen Gestaltungsspielraum“, so die Argumentation des Gerichts. Deshalb konnte das Gericht auch keinen Konflikt mit dem Urheberrecht erkennen.
Fazit: Bezieht sich ein genutzter Werbetext auf die üblichen Beschreibungen für ein Produkt mit gängigen technischen Formulierungen, dann ist der Urheberrechtsschutz nicht verletzt.
Urteil: LG Frankenthal vom 3.11.2020, Az.: 6 O 102/20