Urteil betont strenge Zeugnis-Standards
Ein Arbeitszeugnis muss den formalen Standards des Geschäftslebens entsprechen. Flecken, ungewöhnliche Faltungen oder ein unprofessionelles Layout können die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht beeinträchtigen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm klargestellt.
Im Streitfall versäumte es der Arbeitgeber, das Zeugnis auf regulärem Geschäftspapier mit Briefkopf zu senden. Das ließ das LAG nicht durchgehen. Es betonte, dass der äußere Eindruck eines Zeugnisses den Inhalt nicht entwerten darf. Name und Anschrift des Arbeitgebers müssen erkennbar sein. Ein Zeugnis auf neutralem Papier wirkt wie ein Entwurf und mindert die Beurteilungen. Auch bei negativen Bewertungen muss der Geschäftsbogen genutzt werden. Eine mäßige Leistung kann durch die Note „befriedigend“ und das Weglassen von Dankesformeln signalisiert werden, nicht durch formale Mängel.
Fazit: Arbeitszeugnisse müssen den im Geschäftsverkehr üblichen Standards entsprechen. Dazu gehört zwingend die Verwendung des betriebsüblichen Geschäftspapiers.
Urteil: LAG Hamm vom 19.02.2026, Az.: 9 Ta 319/25