Urteil: Keine Nachfrist bei zu wenigen Kandidaten
Kurz vor dem Beginn der Betriebsratswahlen 2026 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) noch eine wichtige Entscheidung getroffen. Gibt es weniger Kandidaten als Sitze im Betriebsrat, gibt es keine Nachfristsetzung. Der § 9 der Wahlordnung (WO) sieht eine Nachfrist nur dann vor, wenn überhaupt keine gültige Vorschlagsliste eingereicht wurde. Laut BAG dürften Betriebsräte auch kleiner sein als das Betriebsverfassungsgesetz vorgibt. Das hat keinen negativen Einfluss auf die Legitimität der Interessenvertretung.
Fazit: Wahlvorstände können keine Nachfrist bei einer zu geringen Zahl an Bewerbern für die Betriebsratswahl ansetzen.
Urteile: BAG vom 22.5.2025, Az.: 7 ABR 10/24 und vom 24.4.2024, Az.: 7 ABR 26/23