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Kaffeepause im Betrieb - Eigenverantwortung oder Arbeitsunfall?

Urteil: Wann der Arbeitgeber haftet

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Das Sozialrecht ist kompliziert, insbesondere bei Berufsunfällen. Was anerkannt wird und was nicht, darüber wird erbittert gestritten. Jetzt hat das Bundessozialgericht (BSG) versucht, Klarheit zu schaffen - ein heißes Urteil.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat ein heißes Urteil gefällt. Denn Unfälle beim Kaffeeholen im Unternehmen sind immer wieder Streitpunkte vor den Sozialgerichten. Jetzt gibt es etwas mehr Klarheit. Im Grundsatz gilt: Der Weg zur Kaffeemaschine fällt nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Das Kaffeeholen ist eine "eigenwirtschaftliche Verrichtung". 

Aber es gelten Ausnahmen. Anders ist die Rechtslage immer dann, wenn das Kaffeeholen oder Kaffetrinken einen betrieblichen Bezug hat - und sei er auch noch so dünn. Das bedeutet konkret: Steht eine Kaffeemaschine z. B. in einem "Sozialraum" des Unternehmens, der ausdrücklich vom Unternehmen für die Getränkebeschaffung freigegeben ist, dann liegt die Beschaffenheit des Raumes in der Verantwortung des Unternehmens. Verletzt sich ein Mitarbeiter also in diesem Raum, handelt es sich um einen betrieblichen Unfall und die Berufsgenossenschaft haftet für den Arbeitsunfall. Ähnlich verhält sich das, wenn der Arbeitgeber Kaffee zur Verfügung stellt (z. B. in betrieblichen Besprechungen). Auch dann gibt es einen betrieblichen Bezug und Missgeschicke sind Arbeitsunfälle..

Fazit: Das Kaffeeholen während der Arbeit ist grundsätzlich nicht über die Berufsgenossenschaft unfallversichert. Dieser Grundsatz der privaten Verrichtung wird ausgehebelt, sobald es einen betrieblichen Zusammenhang gibt. 

Urteile: BSG vom 24.9.2025, Az.: B 2 U 11/23 R, LSG Sachsen vom 22.05.2025, Az.: L 6 U 45/23

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