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Urteile zu Kündigungsschutz und Klagerecht

Zwei Urteile dürften für Unternehmer interessant sein. Sie betreffen den Kündigungsschutz und das Einreichen von Klagen. Auch bei Neueinstellungen gilt es momentan Besonderheiten zu beachten.

Kündigung: Zwei Tage Frist sind zu wenig

Wenn der Arbeitgeber den Verdacht hat, der Arbeitnehmer habe eine Pflichtverletzung begangen, kann er ihn allein aufgrund des Verdachts kündigen. Er muss ihn jedoch vorher zu den Vorwürfen anhören. Ist die Frist zur Stellungnahme zu kurz, ist die Kündigung unwirksam Zwei Tages sind laut Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zu wenig (Urteil vom 21.03.2018 - 3 Sa 398/17).

Personal: Neueinstellungen dauern länger

Bei Neueinstellungen müssen die Betriebe aktuell einen Puffer von mindestens einem Monat einplanen, bis sie auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich sind (IAB-Stellenerhebung). In Westdeutschland waren im 1. Quartal 2018 rund 930.000 offene Stellen zu vergeben, in Ostdeutschland rund 260.000. 43% der Neueinstellungen waren im vergangenen Jahr mit Schwierigkeiten behaftet, berichten die Betriebe. Im Jahr 2016 lag dieser Wert noch bei 36%.

Betrieb | Recht: E-Mail reicht nicht

Sie können eine Klage nicht wirksam mit einer einfachen E-Mail ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur erheben. Das gilt auch dann, wenn der E-Mail eine unterschriebene Klageschrift als Anhang beigefügt ist. Dies hat das Finanzgerichts Köln entschieden (Urteil vom 25.01.2018, Az. 10 K 2732/17; BFH-Az.: VI B 14/18). Im Finanzgericht wurde die E-Mail nebst Anhang ausgedruckt und in den Geschäftsgang gegeben. Der Bundesfinanzhof hat dazu noch das letzte Wort.

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