Verdacht der Arbeitsschutzbehörde reicht
Welche Auskünfte und Unterlagen muss der Betrieb der Arbeitsschutzbehörde auf Anforderung überlassen? Diese Frage hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt entschieden.
Für ein Auskunftsverlangen nach § 17 Abs. 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) muss das Amt für den Arbeitsschutz einen berechtigten Anlass zur Prüfung haben. Dafür reicht schon ein Verdacht. Einen konkreten Verstoß gegen Bestimmungen des ArbZG muss es dagegen nicht geben.
Arbeitszeitnachweise sind vorzulegen
Die Arbeitsschützer verwiesen auf eine Betriebsbegehung, bei der sie erkannt haben wollen, dass die Dienstpläne für die 21 Beschäftigten nicht ordnungsgemäß erstellt wurden. Schon die Vermutung begründet den Verdacht einer nicht ausreichenden Umsetzung von Regelungen des ArbZG.
Eine Überprüfung der Arbeitszeitnachweise sei deshalb zulässig, so das OVG. Dies schließe aber ein allgemeines und ungezieltes Ausforschen des Arbeitgebers und ein anlassloses Auskunftsverlangen aus.
Fazit: Schon beim Verdacht gegen die Bestimmungen zu den Arbeitszeiten (ArbZG) zu verstoßen, muss der Betrieb Auskunft geben und kann diese nicht verweigern.
Urteil: OVG Sachsen-Anhalt vom 17.11.2022, Az.: 1 L 100/20