Vereinbarung schützt vor zu viel Bürokratie
Auch kurzfristig notwendige Änderungen von Schichtplänen unterliegen der Mitbestimmung. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg bekräftigte. Dieses Recht umfasst die konkrete Ausgestaltung der Schichten, die Einteilung der Arbeitnehmer und alle Änderung von bereits aufgestellten Arbeitsplänen.
Kurzfristige Änderungen zulassen
Betriebe können diese Bürokratiefalle aber umgehen. Dazu müssen sie sich aber auf bestimmte Regeln, Verfahren und Abläufe mit dem Betriebsrat verständigen. Insbesondere kann eine Betriebsvereinbarung regeln, dass dem Arbeitgeber die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Schichtpläne vorbehalten bleibt. Die Richter des LAG weisen sogar ausdrücklich darauf hin, dass es diese Möglichkeit gibt.
Urteil:
vom 17.1.2019, Az.: 26 TaBV 1175/18
Fazit:
Jeder Schichtplan und jede Änderung ist mit dem Betriebsrat abzustimmen, es sei denn, es gibt eine Betriebsvereinbarung, die dem Arbeitgeber die konkrete Ausgestaltung in Eigenverantwortung überlässt.