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Rufbereitschaft ist kein Bereitschaftsdienst

Vergütung bei Rufbereitschaft

Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Arbeit auf Abruf: Alles das Gleiche? Nein, denn das eine gilt als Arbeitszeit und das andere nicht. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat den Unterschied bei den Arbeitsformaten und deren Bezahlung geklärt.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat entschieden, dass Zeiten der Rufbereitschaft nicht automatisch vergütungspflichtige Arbeitszeit sind. Nur wenn es während der Rufbereitschaft einen Arbeitseinsatz gibt, ist dieser vom Arbeitgeber zu bezahlen. Zur Begründung verwies die Kammer auf die konkrete Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen. 

Liegt der Arbeitsort eines Arbeitnehmers in dessen Wohnung, genüge allein die Tatsache, dass der Beschäftigte „während der Bereitschaftszeit an seinem Arbeitsplatz bleiben muss, um bei Bedarf dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, nicht aus, um diesen Zeitraum als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG zu klassifizieren“. Üblicherweise wird deshalb eine Pausschale für die Rufbereitschaft bezahlt.

Kein Mindestlohn für Rufbereitschaft

Und das war der Fall: Eine Mini-Jobberin verlangte eine Nachzahlung von 63.500 Euro. Ihr Argument: Sie habe in insgesamt 60 Wochen jeweils gut 119,74 Arbeitsstunden Bereitschaftsdienst geleistet, der mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten sei. Das LAG lehnte dies ab, weil Rufbereitschaft anders zu bewerten sei als Bereitschaftsdienst.

Fazit: Das LAG bewertet Rufbereitschaft anders als Bereitschaftsdienst. Rufbereitschaft, bei der man zwar erreichbar sein muss, aber frei über seine Zeit verfügen kann, zählt nicht automatisch als Arbeitszeit.

Urteil: LAG Niedersachsen vom 6.12.2023, Az.: 2 Sa 142/23

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