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Unternehmen dürfen kassieren

Vergütung für Kostenvoranschlag

Finanzen und Berechnungen. © Matthias Buehner / Fotolia
Die Erstellung eines Kostenvoranschlags ist vor einer Auftragserteilung absolut üblich. Nicht selten ist damit viel Arbeit verbunden. Das Amtsgericht (AG) Hamburg musste jetzt entscheiden, ob für die Erstellung eines Kostenvoranschlage eine Vergütung fällig ist.

Unternehmen können sich die Erstellung eines Kostenvoranschlages vergüten lassen. Das ist die Konsequenz eines Urteils des Amtsgerichts Hamburg. Vor dem vertrat ein Kfz-Betrieb die Auffassung, dass aufgrund der umfangreichen Arbeiten für den Kostenvoranschlag eine Vergütungspflicht zu erwarten gewesen sei. Das Gericht entschied zwar gegen den Kfz-Betrieb, zeigte aber einen Ausweg für das Unternehmen auf.  

Es gibt keine grundsätzliche Vergütungspflicht für einen Kostenvoranschlag (KV). Das gilt immer, auch wenn der Aufwand für die Erstellung des KV besonders hoch ist. Allerdings können Unternehmen mit ihren Kunden eine Vergütungspflicht für einen Kostenvoranschlag vorab vereinbaren. Gibt es eine ausdrückliche und unmissverständliche Vereinbarung dazu, muss ein KV bezahlt werden. Nicht ausreichend ist dagegen ein Aushang mit Preislisten über die Vergütungspflicht. Ein solcher Aushang reicht nicht aus, um eine Zahlungspflicht rechtlich wirksam zu vereinbaren.

Fazit: Unternehmen können sich den Aufwand für die Erstellung von Kostenvoranschlägen bezahlen lassen. Dazu müssen sie vorab eine ausdrückliche und unmissverständliche Vereinbarung mit ihrem Kunden treffen. Eine stillschweigende Vereinbarung ist ausgeschlossen.

Urteil: AG Hamburg vom 26.10.2022, Az.: 49 C 212/21

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