Verjährungsfristen: Gelten auch für die Verwaltung
Auch für Behörden gelten drei Jahre Verjährungsfrist nach Kenntnis eines Falles.
Auch Behörden müssen sich sputen! Die dreijährige Verjährungsfrist nach Kenntnis eines Falles muss auch die Verwaltung beachten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (Urteil vom 15.03.2017, Az.10 C 3.16). In dem Fall hatte ein Unternehmer ein Förderdarlehen unter Auflagen erhalten. Als er vorzeitig aus dem Unternehmen ausschied, informierte er darüber die Behörden. Er bot auch selbständig eine Rückzahlung an. Mehrmals musste er dann Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse geben. Dann passierte viereinhalb Jahre lang nichts. Plötzlich forderte die Behörde 76.693,78 Euro nebst Zinsen zurück. Das Ausscheiden aus dem Unternehmen habe die Rückzahlungspflicht ausgelöst. Dagegen klagte der Unternehmer wegen Verjährung. Seit 2002 betrage die regelmäßige Verjährungsfrist nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nur drei Jahre. Im Verwaltungsrecht könne nichts Anderes gelten. Erst letztinstanzlich setzte er sich mit dieser Auffassung beim Bundesverwaltungsgericht durch.
Fazit: Für Behörden gelten die normalen Verjährungsfristen. Personalmangel ist keine Ausrede.