Verkehrssicherungspflicht: Betriebe müssen Fahrwege eisfrei halten, aber nicht den ganzen Parkplatz
Der BGH reduziert die Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers auf ein vernünftiges Maß. Ein Sturz auf einem vereisten Parkplatz begründet keine Ansprüche gegen den Betreiber, urteilte der Bundesgerichtshof. Für die Zwischenräume bei den Parkbuchten besteht keine Streupflicht. Es reicht, wenn die Fahrwege gestreut sind.
Urteil: BGH vom 2.7.2019, Az.: VI ZR 184/18