Verlängerte Widerrufsfrist wegen fehlender Telefonnummer?
Ist es ein Mangel, wenn in einer Widerrufsbelehrung die Telefonnummer zum Händler fehlt? Verlängert sich dadurch die Widerrufsfrist? Diese Fragen hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Fehlt in der Widerrufsbelehrung eines Online-Händlers die Telefonnummer, ist das kein Mangel für eine erfolgreiche Ausübung des Widerrufsrechts. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden. Die Widerrufsfrist verlängert sich daher nicht.
Der Fall: Ein Kunde erwarb über den Onlineshop der Händlerin ein Elektrofahrzeug (Preis 62.000 Euro). Der Verkäufer übermittelte dem Käufer eine selbst formulierte Widerrufsbelehrung, allerdings ohne Telefonnummer. Der Käufer erklärte nach Auslieferung des Fahrzeugs den Widerruf, allerdings erst nach Ablauf der Frist von 14 Tagen. Dann argumentierte der Käufer, die Widerrufsbelehrung genüge wegen der fehlenden Telefonnummer nicht den gesetzlichen Anforderungen und forderte Fristverlängerung. Dies wies das OLG zurück.
Fazit: Fehlt in der Widerrufsbelehrung die Telefonnummer, lässt sich daraus für Kunden keine Fristverlängerung ableiten.
Urteil: OLG Oldenburg vom 7.11.2024, Az.: 14 U 95/24