Verlust der D&O bei Fehlverhalten
Ignoriert der Geschäftsführer einer Firma eine wirtschaftliche Krise seines Unternehmens, riskiert er den Verlust der D&O-Versicherung und eine persönliche Haftung. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main geurteilt.
Entscheidend für den Verlust der D&O ist, dass der Geschäftsführer bewusst gegen die Insolvenzantragspflicht und die Masseerhaltungspflicht verstößt. Im Streitfall hatte der Geschäftsführer trotz Masseerhaltungspflicht weitere Zahlungen veranlasst. Das Unternehmen hatte gegenüber dem Finanzamt (Lohnsteuer, Solidaritätszuschläge, Kirchensteuer, Umsatzsteuer), der Berufsgenossenschaft und der Krankenkasse hohe Rückstände. Dennoch veranlasste er weiter Zahlungen.
Manager hat gegen Kardinalpflichten verstoßen
Nach Auffassung der Richter hat der Geschäftsführer gegen seine Kardinalpflicht verstoßen. Er hätte die existenzielle Krise des Unternehmens erkennen müssen. Denn er hat die Pflicht zur Überwachung der Zahlungsfähigkeit und zur Erstellung einer Liquiditätsbilanz bei Anzeichen einer Krise. Ein Geschäftsführer kann sich auch nicht darauf berufen, die Krise "nicht erkannt" zu haben, wenn er sich bewusst der Erkenntnis entzieht. Da er wissentlich gegen seine Pflichten verstoßen hat, sei der Verlust der D&O gerechtfertigt.
Fazit: Die D&O-Versicherung tritt nicht für pflichtwidriges Verhalten durch Geschäftsführer ein.
Urteil: OLG Frankfurt am Main vom 5.3.2025, Az.: 7 U 134/23