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Trotz Mängel nicht zu viel Geld einbehalten

Vermieter muss für intakte Dusche sorgen

Das ist schon ärgerlich: Nach jedem Duschen gibt es Pfützen auf dem Badezimmerboden. Natürlich muss der Vermieter für eine zeitnahe Reparatur sorgen. Sonst droht eine berechtigte Mietminderung, wie ein Fall aus Stuttgart zeigt.

Vermieter müssen dafür sorgen, dass eine Dusche funktioniert und kein Wasser in die Wohnung kommt. Ist eine Duschkabine undicht und treten deshalb erhebliche Wassermengen aus, dann ist eine Mietminderung von 10 % der Bruttomiete gerechtfertigt. 

Ein Folgeschaden an einer Wand im Schlafzimmer mit herausbröckelndem Putz rechtfertigt eine weitere Mietminderung von 5 %. Dies hat das Amtsgericht (AG) Stuttgart entschieden. 

Räumung nicht durchsetzbar

Die Mieter gerieten durch den einbehaltenen Mietzins in Zahlungsrückstand. Da dieser nach einem Jahr die Grenze von zwei Monatsmieten überschritt, kündigte der Vermieter und verlangte Räumung. 

Die Miete zahlten die Mieter zwar nach, verliessen die Wohnung aber nicht. Die Räumungsklage hatte keinen Erfolg, da berechtigte Minderungsansprüche der Mieter bestanden.

Fazit: Mieter haben ein Recht zur Mietminderung bei einer undichten Duschkabine und für Folgeschäden an einer Wand im Schlafzimmer.

Urteil: AG Stuttgart vom 14.2.2020, Az.: 32 C 1562/19

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