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Bundesanzeiger- Pflicht einhalten mit Buchungstricks

Veröffentlichungspflicht gestalten

Immer mehr Unternehmen bezahlen Strafen, statt ihre Daten im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dabei lassen sich die zu veröffentlichen Daten gering halten. Dazu muss die Bilanz zum Stichtag verändert werden. Allerdings muss dabei auch die Steuer beachtet werden.

Immer mehr Unternehmen verweigern sich der Publizitätspflicht. Sie bezahlen lieber die dafür fälligen Strafen zwischen 2.500 Euro (beim ersten Mal) und 25.000 Euro (bei mehrfacher Wiederholung) als ihre Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

In den vergangenen drei Jahren ist die Zahl der Publizitätsverweigerer deutlich gestiegen. Insgesamt haben 7.100 Unternehmen ihre Abschlüsse für jeweils mindestens 3 zusammenhängende Jahre nicht gemeldet und mussten Bußgelder zahlen (+33%). Insgesamt anhängig sind aber 86.000 Verfahren, weil Unternehmen zu spät melden. Die Höhe der gezahlten Bußgelder bestätigt den Trend. Insgesamt 82 Mio. Euro flossen 2017 als Strafgelder in die Staatskasse (2016: 77,8 Mio. Euro).

Die Gründe für die Verweigerungshaltung sind vielfältig. Die größte Zurückhaltung legen dabei vermutlich die Inhaber von eigentümergeführten Unternehmen an den Tag. Denn sie legen bei der Meldung an den Bundesanzeiger fast ihre persönliche Einkommensteuererklärung offen. Dass sie nicht jedem Mitarbeiter diesen Einblick geben wollen, ist gut nachvollziehbar.

Veröffentlichte Daten geringhalten

Wer Strafzahlungen vermeiden, aber nur wenig publizieren will, muss sich kleinrechnen. Denn die Publizitätspflichten unterscheiden sich je nach Unternehmensgröße. Entscheidend ist die Bilanz zum Stichtag. Deshalb ist es sinnvoll, die Bilanz zu verkürzen, so die Kanzlei Wirtz-Kraneis in Köln. Ist der 31.12. Bilanzstichtag, kann am 30.12. mit einem Kassenbestand von 5 Mio. Euro eine Verbindlichkeit von 5 Mio. Euro beglichen werden. Die Bilanz ist zum Stichtag um 5 Mio. Euro geringer, damit kann eine Auskunftsschwelle unterschritten werden.

Umsätze können auch ins nächste Jahr verschoben werden. Gelingt es in dem Jahr, in das die Umsätze verschoben wurden, zusätzlich Umsätze des Folgejahres vorzuziehen, kann im nächsten Jahr wieder ein geringerer Umsatz erzielt werden. Weil laut Gesetz die Umsatzgrenzen zwei Jahre in Folge überschritten werden müssen, lässt sich damit die geringe Publizitätspflicht einige Jahre konservieren. Allerdings können Veränderungen bei Umsatz und Bilanzsumme zu höheren Steuern führen – das muss vorher geprüft werden.

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