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Scharfe Frist für Brückenteilzeit

Versäumter Termin führt zur Ablehnung

Tagebuch. © Jacob Kjerumgaard / Fotolia
Befristete Teilzeit, dieses Arbeitszeitformat ist für Betriebe immer noch ungewohnt. § 9a des Teilzeitbefristungsgesetzes (TzBfG) begründet seit 2019 diesen Rechtsanspruch von Mitarbeitern. Jetzt hat das Bundearbeitsgericht (BAG) eine wichtige ‚Spielregel‘ zum Timing für alle Beteiligten definiert.

Arbeitgeber dürfen einen Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen, wenn er nicht rechtzeitig gestellt wird. Das hat das Bundesarbeitsgericht so entschieden und einen Richterspruch des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf kassiert. Im Kern hat das BAG damit eine Differenzierung zu einem bloßen Fristversäumnis bei einem Antrag auf dauerhafte Teilzeit vorgenommen.

Kein Interpretationsspielraum mehr für Arbeitnehmer

Nach dem BAG-Urteil gibt es keine Chance mehr für Arbeitnehmer, hinsichtlich der Antragsfristen frei zu interpretieren. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hatte noch argumentiert, dass es auch bei einer Brückenteilzeit nicht auf die Einhaltung einer Frist ankomme. Das TzBfG sieht vor, dass Beschäftigte nach sechs Monaten Arbeit in der Firma beim Arbeitgeber beantragen können, dass ihre Arbeitszeit dauerhaft oder befristet verringert wird. 

Für die Brückenteilzeit gilt eine scharfe Dreimonatsfrist vor Beginn der Teilzeit. Der BAG stellte im Unterschied zur dauerhaften Teilzeit klar: Einen verspäteten Antrag auf ‚normale‘ Teilzeit könne der Arbeitgeber so interpretieren, dass der rechtlich frühestmögliche Beginn der Teilzeit gemeint sei, er sei also im Sinne des Beschäftigten ‚umzudeuten‘, stellte das BAG fest. Bei einer befristeten Teilzeit kann der Arbeitgeber das nicht. Schließlich könne der Arbeitgeber nicht erahnen, ob die Arbeitnehmerin die Brückenteilzeit verkürzen oder verschieben wolle.

Fazit: Wer seine Brückenteilzeit nicht rechtzeitig beantragt riskiert, dass der Arbeitgeber den Wunsch rechtswirksam ablehnt. Eine Ablehnung ist auch nicht als Schikane durch den Arbeitgeber zu werten.

Urteil: BAG vom 7.9.2021, Az.: 9 AZR 595/20

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