Versehentlich genannte längere Kündigungsfrist ist gültig
Kündigt der Arbeitgeber ‚zum nächstmöglichen Termin’, nennt dann aber ein späteres Datum, tritt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erst zum späteren Datum in Kraft. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm.
Im Streitfall wäre das Arbeitsverhältnis eigentlich nach einem Monat, und zwar bereits am 15. März, aufgelöst worden. Die Haushaltshilfe meinte jedoch, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis erst zum 30. April beende. Der Arbeitgeber habe dieses Datum konkret genannt; dies sei dann auch maßgeblich.
Gesetzlichen Fristen sind zu erläutern
Dieser Position stimmte das LAG zu. Bei einer Kündigung müsse der Arbeitnehmer erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis beendet werde. Grundsätzlich sei eine ordentliche Kündigung zum ‚nächstmöglichen Termin’ nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) möglich, wenn die geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen erläutert werden.
Fazit: Nennt der Arbeitgeber neben dem ‚nächstmöglichen Termin‘ versehentlich eine zu lang gewählte Kündigungsfrist, ist diese verbindlich.
Urteil: LAG Hamm vom 16.6.2021, Az.: 10 Sa 122/21