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Wegfall der Provision bei Mitarbeiterversetzung

Versetzung: Betriebsrat bestimmt mit

Will ein Chef einen Mitarbeiter versetzen, muss er den Betriebsrat darüber informieren. Muss der Arbeitgeber dabei aber auch Gehaltsveränderungen offenlegen? Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat dazu entschieden.

Hat ein Mitarbeiter durch eine veränderte Tätigkeit (Wechsel vom Außendienst in den Innendienst) keine Möglichkeit mehr Provisionen zu erzielen, ist der Betriebsrat zu informieren. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden. 

Die Arbeitnehmervertretung ist über die konkreten Folgen einer solchen Versetzung und Vertragsänderung zu unterrichten. Der Betriebsrat müsse genau wissen, in welcher Höhe ein Mitarbeiter bisher Provisionen erhalten habe und welche finanziellen Nachteile eine Versetzung in den Innendienst zur Folge hätte.

Gehaltsveränderung bei Versetzung transparent machen

Im verhandelten Fall hatte die Firma entschieden, an einem ihrer Standorte die neue Stelle eines kaufmännischen Mitarbeiters im Backoffice zu schaffen. Dafür wollte sie den Außendienstmitarbeiter dorthin versetzen. Sie beantragte deshalb sogar beim Betriebsrat die Zustimmung nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), informierte aber nicht konkret über die finanziellen Folgen des Wechsels. Darum widersprach der Betriebsrat dem Ansinnen. Begründung: Antrag unvollständig. Dies ist nach Auffassung des LAG eine notwendige Information. 

Fazit: Arbeitgeber müssen den Betriebsrat transparent über finanzielle Nachteile bei der Versetzung eines Mitarbeiters informieren.

Urteil: LAG Niedersachsen vom 8.5.2024, Az.: 2 TaBV 81/23

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