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Unternehmensrecht

Vertrauensschutz passé

Nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts können auch die Beiträge für die Sozialversicherung nachgefordert werden.
Gesetzgeber und Gerichte demontieren Stück für Stück ein für Unternehmer zentrales Gut: den Vertrauensschutz. Denn darauf baut Planbarkeit, etwa für größere Investitionen. Gerade hat das Bundessozialgericht ein weiteres Stück abgeschafft (mit Urteil vom 16.12.2015, Az. B 12 R 11/14 R). Demnach sind für Leiharbeiter unter Umständen rückwirkend Sozialleistungen zu zahlen. Und zwar dann, wenn sie einen für ungültig erklärten Tarifvertrag haben. Die Sozialleistungen werden dann in Höhe der für die Stammbelegschaft gezahlten Beträge fällig. Die Entscheidung schließt an ein früheres Bundesarbeitsgerichtsurteil an. Es stammt vom 14. Dezember 2010 (1 ABR 19/10) und hatte Tarifverträge mit der Christlichen Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) für ungültig erklärt. Dies löst – nach dem neuen Urteil – neben den nachträglich zu zahlenden aufgestockten Löhnen und Gehältern auch die Nachentrichtung von Sozialbeiträgen aus. Die Rentenversicherung hatte die Beiträge nachträglich anhand der höheren Tarife berechnet. Sie können sich nicht auf die arbeitsgerichtlich festgestellte Tarifunfähigkeit berufen. Dem stehen auch keine früheren Prüfbescheide der Rentenversicherung entgegen; die Tarifverträge waren von Anfang an unwirksam. Noch schlimmer für Unternehmen: Soweit Zeiträume vor der vierjährigen Verjährungsfrist betroffen sind, ist auch eine vorsätzliche Vorenthaltung der Beiträge zu prüfen. Damit stehen Unternehmen praktisch vor einem Strafverfahren. Der Vertrauensschutz wird immer häufiger missachtet. Beispiele sind die Spekulationsfrist für den Verkauf von Wohnungen (von zwei auf zehn Jahre) oder bei Wertpapieren (unbegrenzte Steuerpflicht bei Verkaufsgewinnen, zuvor Steuerfreiheit nach einem Jahr Haltedauer). Bei der Erbschaftsteuer könnte es ähnlich kommen.

Fazit: Unternehmer gehen bei Langfrist-Investitionen immer höhere implizite Risiken ein. Gegen rückwirkende Rechtsfolgen ist kein Kraut gewachsen.

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