Vertriebsverträge: Titel zweitrangig
Ob ein Vertriebsvertrag rechtlich als Handelsvertreterverhältnis gilt, hängt nicht von seiner Bezeichnung ab, sondern von seiner tatsächlichen Ausgestaltung. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Streit um Provisionen aus dem Corona-Schnelltestgeschäft bestätigt.
Im konkreten Fall hatte eine Vertriebspartnerin Provisionen sowie weitere Ansprüche gegenüber einer Herstellerin geltend gemacht. Grundlage der Zusammenarbeit war formal ein „Kooperationsvertrag“. Die Vorinstanz hatte die Klage vollständig abgewiesen. Das OLG hob diese Entscheidung teilweise auf und stellte fest, dass die Klägerin tatsächlich als Handelsvertreterin tätig war. Maßgeblich sei, ob eine Person selbständig und dauerhaft für ein Unternehmen Geschäfte vermittelt oder abschließt (§ 84 HGB). Die vertragliche Bezeichnung sei dabei unerheblich.
Anspruch auf Informationen und Provisionen
Das Gericht sprach der Vertriebspartnerin grundsätzlich einen Anspruch auf einen sogenannten Buchauszug zu. Dieser ermöglicht Handelsvertretern nach § 87c HGB Einblick in die provisionsrelevanten Geschäfte des Unternehmens, um ihre Vergütungsansprüche prüfen zu können. Über die konkrete Höhe möglicher Provisionszahlungen muss nun die Vorinstanz erneut entscheiden.
Für die rechtliche Einordnung stellte das Gericht auf die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeit ab. Entscheidend sind insbesondere eine auf Dauer angelegte Vertriebstätigkeit für fremde Rechnung sowie eine Einbindung in die Vertriebsorganisation des Unternehmens. Eine Abschlussvollmacht ist dabei nicht zwingend erforderlich. Bereits die Vermittlung von Geschäften kann für den Handelsvertreterstatus ausreichen.
Fazit: Unternehmen können handelsvertreterrechtliche Pflichten nicht durch die Wahl einer bestimmten Vertragsbezeichnung vermeiden. Wird ein Vertriebspartner faktisch wie ein Handelsvertreter eingesetzt, können gesetzliche Ansprüche auf Provision, Buchauszug oder Ausgleichszahlungen entstehen.
Urteil: OLG Frankfurt a. M. vom 8.7.2025, Az.: 14 U 193/23