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Mehrheitsfindung auf der Eigentümerversammlung

Verwalter darf auch nicht umsetzbare Beschlüsse verkünden

Alle Wohnungseigentümer unten einen Hut zu bringen oder wenigstens belastbare Mehrheiten zu organisieren, ist für den Hausverwalter oft schwierig. Möglichst viel Transparenz für alle Beteiligten ist deshalb oberstes Gebot. Verwalter müssen ihr Verhalten vor allem sorgfältig begründen, wenn Beschlüsse gerichtlich angefochten werden.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil klarer gemacht, welche Rechte und Möglichkeiten Hausverwalter haben. Es ging um ein Wohn- und Geschäftshaus, in dem das Einkaufszentrum umfangreich neugestaltet werden sollte. Der einstimmige Beschluss kam jedoch nicht zustande. Der Versammlungsleiter verkündete trotzdem das Abstimmungsergebnis: Einfache Mehrheit für die baulichen Veränderungen. 

Es geht um die Prozesskosten

Die unterlegenen Mieter strengten ein Beschlussanfechtungsverfahren an, dessen Kosten der Verwalter tragen sollte. Durch die Bekanntgabe des Mehrheitsbeschlusses habe der Verwalter die Verfahrenskosten vor Gericht ausgelöst. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat allerdings klargestellt, dass es für die Kostenerstattung keine rechtliche Grundlage gibt. 

Abstimmungsergebnis ist öffentlich zu machen

Der Verwalter dürfe auch dann einen positiven Beschluss über eine bauliche Veränderung verkünden, wenn nur die einfache Stimmenmehrheit erreicht sei, aber die erforderliche Zustimmung einzeln nachteilig betroffener Wohnungseigentümer fehle.

Der Verwalter darf das Ergebnis verkünden und wenn er sich im Nachgang als nicht umsetzbar erweist

Urteil: BGH vom 29.5.2020, Az.: V ZR 141/19

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