Viele Branchen von Entwaldungsrichtlinie betroffen
Ab 30. Dezember müssen etliche Unternehmen die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte einhalten. Die EU-Verordnung regelt EU-weit, dass bestimmte Rohstoffe und deren Erzeugnisse nur dann in den Unionsmarkt ein-, ausgeführt oder bereitgestellt werden dürfen, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Ziel ist, die fortschreitende Abholzung von Wäldern zu verhindern, Biodiversität zu schützen und Treibhausgasemissionen zu senken.
Umfangreicher Pflichtenkatalog und Rückwirkung
Der umfangreiche Pflichtenkatalog für Unternehmen hat Rückwirkung bis zum 31. Dezember 2020. Artikel 3 regelt z.B. dass Rohstoffe wie „Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz“ sowie „relevante Erzeugnisse“, die diese Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.
Als unmittelbar geltendes EU-Recht muss die Verordnung nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Sie ist grundsätzlich ab 30.12.2024 anzuwenden (Artikel 38, Absatz 2). Ab dann ist die Ersteinführung aller Waren ausgeschlossen, für die seit 2020 Wälder gerodet oder Wald-Ökosysteme beschädigt wurden. Dabei ist egal, ob dieser Wald in Thüringen, Rumänien oder Brasilien steht.
Wer ist betroffen?
Betroffen von der Richtlinie sind Produzenten, Hersteller und Verarbeiter, die diese Produkte in die EU einführen oder von dort exportieren wollen. Gleichzeitig nimmt die EUDR auch Großunternehmen ins Visier, die diese Waren innerhalb der EU verkaufen (z.B. Supermärkte, Drogerien etc.). Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen profitieren von einer längeren Anpassungsfrist (Geltung ab 30.6.2025, Artikel 38 Absatz 3).
Mit einer Sorgfaltserklärung müssen Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind, die Erfüllung der Sorgfaltspflicht und Einhaltung der Verordnung bestätigen (Art. 4 und 5) und jährlich öffentlich (auch im Internet) darüber berichten (Artikel 12, Abs 3). Bei Verstößen drohen diverse Strafen von Beschlagnahmung bis Bußgeld (bis 4% des Jahresumsatzes).
Was ist zu tun?
Die Regularien-Kaskade in der Lieferkette wird deutlich erweitert und ist nicht statisch. Neue Anforderungen müssen Sie laufend im Blick haben. Stellen Sie sich schon jetzt darauf ein, damit Sie nicht in Zeitnot geraten. Die Einkaufsexperten der Essener GMVK Procurement GmbH raten zu folgenden Maßnahmen:
- Sammeln Sie Daten
- Schaffen Sie Transparenz
- Führen Sie eine Risikobewertung durch
- Dokumentieren Sie gewissenhaft
- Kommen Sie Berichterstattungsplichten nach
- Minimieren Sie Risiken
- Bei allem helfen Ihnen elektronische Tools
Fazit: Die EU will entwaldungsfreie Lieferketten erreichen und legt zahlreichen Unternehmen in vielen Branchen erhebliche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten auf. Bereiten Sie sich frühzeitig darauf vor, um Risiken auszuschließen. In der Online-Version stellen wir Ihnen noch zahlreiche Links zur Verfügung.
Hinweis: Wir empfehlen exemplarisch ein Webinar "Entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) - Überblick und Hilfsmittel". Termin: 24.5. 2024, 10 Uhr, Anmeldung für das Zoom-Meeting über JARO e.V. (Berlin): jaro-institut.de
VERORDNUNG (EU) 2023/1115 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
Die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten – Pflichten für Unternehmen - Handelskammer Hamburg (ihk.de)
EU-Kommission
Daily News 29 / 06 / 2023 (europa.eu)
Frequently Asked Questions - Deforestation Regulation
IHK Düsseldorf
Neue EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten - IHK Düsseldorf informiert - IHK Düsseldorf
PwC
EUDR – EU Deforestation Regulation - PwC
GMVK Procurement GmbH
www.gmvk.de
JARO Institut für Nachhaltigkeit und Digitalisierung e.V.
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