Volle Tariferhöhung für außertarifliche Angestellte?
Führungskräfte und außertarifliche Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf Entgelterhöhung gemäß Tarifvertrag. Viele Unternehmen orientieren sich dennoch an Tariflohnerhöhungen, auch für diese Mitarbeitergruppen. Ob dies verpflichtend ist, klärte das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln.
Gericht: Kein Anspruch auf Erhöhung
Das LAG entschied, dass es keinen Anspruch auf solche Erhöhungen gibt. Diese Praxis der Betriebe beruht auf Freiwilligkeit. Ein Mitarbeiter klagte, dass der neue Arbeitgeber die "betriebliche Übung" gebrochen habe. Diese Praxis sah das Gericht jedoch nicht als verpflichtend an.
Eine betriebliche Übung setzt voraus, dass der Arbeitgeber sich binden will. Dies erfordert objektiv erkennbare Anhaltspunkte. Das Gericht fand keine ausreichenden Hinweise darauf. Dass der vorige Arbeitgeber die Lohnerhöhungen weitergab, war nicht bindend. Zudem war der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, was gegen eine Verpflichtung sprach.
Neuer Arbeitgeber ändert Praxis nach Betriebsübergang
Ein außertariflicher Mitarbeiter eines Versicherungsunternehmens klagte nach einem Betriebsübergang. Er hatte bisher die volle Tariflohnerhöhung erhalten. Der neue Arbeitgeber änderte diese Praxis jedoch. Er zahlte die Erhöhung nur bis zur Tarifgrenze des Gehalts.
Der Gehaltsanteil über dieser Grenze blieb bei der Erhöhung unberücksichtigt. Im Arbeitsvertrag gab es keine Klausel zur dynamischen Anpassung an Tarifverträge. Es gab zu wenige Hinweise auf eine langfristige Bindung an Tarifverbände. Der Arbeitgeber wollte sich offenbar nicht dauerhaft an diese Regeln halten.
Fazit: Eine ‚betriebliche Übung‘ und damit Anspruch auf die Erhöhung der Bezüge nach einem Tarifabschluss liegt nur dann vor, wenn objektiv erkennbar ist, dass der Arbeitgeber sich dauerhaft rechtlich daran binden will.
Urteil: LAG Köln vom 19.2.2025, Az.: 4 SLa 399/24