Von höheren Löhnen und digitalen Scheinen
Unternehmen sollten sich frühzeitig auf die Neuerungen im Arbeitsrecht 2022 einstellen. FUCHSBRIEFE geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Veränderungen.
Mindestlohn mit Ampel-Turbo
Mindestlohn: Seit dem 1.1.22 liegt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland bei 9,82 Euro. Zum 1.7.22 wird er auf 10,45 Euro steigen. Für Ausbildungsverträge mit Beginn ab 1.1.22 gilt ein monatlicher Mindestlohn von 585 p.M.
Zudem hat Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) jüngst angekündigt, den Mindestlohn noch 2022 auf 12 Euro anzuheben. Wann das geschehen wird und welche konkreten Auswirkungen das auf Ausbildungsgehälter hat, ist noch offen – ein entsprechender Gesetzesentwurf soll aber in Kürze vorliegen.
Digitaler Krankenschein stellt Arbeitgeber vor Erfüllungsaufwand
Digitaler Krankenschein: Seit 1.10.21 können Arztpraxen Krankenscheine digital an die Krankenkassen übermitteln, seit 1.1.22 ist es Pflicht. Ab dem 1.7.22 gibt es dann auch den „gelben Schein“ in digitaler Form für die Arbeitgeber. Konkret sieht der Ablauf so aus: Die Praxis gibt die AU in ihr Praxisverwaltungssystem ein und übermittelt es an die Krankenkassen (diese Verbindung sollte seit Jahresbeginn „stehen“). Für die Weitergabe an die Unternehmen braucht es bestimmte Programme. Wer hierfür die eigene Expertise nicht im Haus hat, sollte externe IT-Fachleute in Anspruch nehmen.
Bisher gilt die elektronische Übermittlung des Krankenscheins nur für gesetzlich Versicherte. Privatversicherte sind noch ausgenommen – der Verband der Privaten Krankenversicherungen drängt hier auf eine zügige Lösung. Bis dahin müssen sich Arbeitgeber bzw. die Personalabteilungen um die Beschaffung einer DSGVO-konformen IT-Infrastruktur kümmern, während sie gleichzeitig für privatversicherte Mitarbeiter das alte System beibehalten.
Anhebungen bei Sachbezügen und Sozialabgaben
Steuerfreie Sachbezüge: Die Grenze für Steuerfreie Sachbezüge hat sich zum 1.1.22 von 44 auf 50 Euro pro Jahr und pro Arbeitnehmer erhöht. Wertgutscheine sind dabei weiterhin zulässig, sie müssen allerdings auf bestimmte Produkte begrenzt und nicht in Bar auszahlbar sein.
Sozialabgaben: Ab dem 1.1.22 müssen Arbeitgeber wieder einen Anteil an der Arbeitslosenversicherung zahlen, wenn die Mitarbeitenden bereits Anspruch auf die gesetzliche Altersrente haben.
Auch alte Vereinbarungen werden bezuschusst
Zuschuss zur Entgeltumwandlung: Arbeitgeber sind dazu verpflichtet bei betrieblichen Altersvorsorgen (Entgeltumwandlung) einen Zuschuss zu leisten. Bisher galt das nur für Vereinbarungen die seit dem 1.1.2019 geschlossen wurden, nun werden auch ältere davon erfasst. Das sind 15% des umgewandelten Entgelts, höchstens jedoch die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge.
Fazit: Insbesondere die Anhebung des Mindestlohns und die digitalen Krankschreibungen sind „dicke Brocken“, die Sie ggf. zügig angehen müssen.
Hinweis: Mehr Informationen und Hilfe bekommen Sie auch beim kostenlosen Online-Seminar für Arbeitgeber der Wittig und Ünalp Rechtsanwälte (www.wittig-seminare.de). Der Termin wird am 17.01. bekanntgegeben.