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Bei wem entsteht der Schadensersatzanspruch?

Von Versicherung beauftragter Handwerker löst Schadensfall aus

Symbolbild Handwerk. © LUCKAS / Fotolia
Das ist der Klassiker: In einem Einfamilienhaus gibt es einen Wasserschaden. Die Auswahl des Handwerksbetriebs übernimmt die Versicherung. Die Sanierungsarbeiten gehen schief, kann der Versicherte verlangen, dass die Versicherung den Schaden übernimmt?

Verursacht ein von der Versicherung ausgewählter Handwerksbetrieb bei einem Hauseigentümer durch seine Arbeiten weitere Schäden, entsteht dadurch kein Schadensersatzanspruch gegen die Assekuranz. Dies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg entschieden. 

In einem Einfamilienhaus in Bayern kam es zu einem Leitungswasserschaden. Die Gebäude- bzw. Hausratsversicherung hatte den Schaden akzeptiert und ein Fachunternehmen ausgewählt, welches die Sanierungsarbeiten ausführen sollte. Der Hauseigentümer hat daraufhin das Angebot des Fachunternehmens angenommen. 

Handwerksbetrieb kein Erfüllungsgehilfe der Versicherung

Mit der Behauptung, das Unternehmen habe bei den Sanierungsarbeiten weitere Schäden in Höhe von 32.737,32 Euro verursacht, erhob der Hauseigentümer gegen den Versicherer Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Die Klage wies das OLG zurück. Die Versicherung übernahm lediglich die ordnungsgemäße Auswahl eines geeigneten Unternehmens. 

Auch wenn das Versicherungsunternehmen den Versicherten bei der Beauftragung der Reparatur unterstützt, will es damit die Reparatur nicht als eigene vertragliche Verpflichtung und auf eigenes Risiko durchführen lassen. Das Unternehmen will lediglich die Sanierung beschleunigen, um eine zeitnahe Entschädigung zu ermöglichen. Der Handwerker ist daher nicht als Erfüllungsgehilfe tätig. Das Fehlverhalten des Fachunternehmens sei deshalb dem Versicherer somit nicht zuzurechnen.

Fazit: Die Auswahl eines Handwerksbetriebs zur Sanierung eines Leitungswasserschadens begründet keine Schadensersatzhaftung des Versicherers.

Urteil: OLG Nürnberg-Fürth vom 21.3.2022, Az.: 8 U 3825/21

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