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Erfolgreiche Klage gegen Einheitswertbesteuerung wird vom Verfassungsgericht ausgehebelt

Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich – solange sie nicht gegen den Staat klagen

Ein Immobilieneigentümer setzte nach langem Zug durch die Instanzen vor dem Verfassungsgericht durch, dass die Einheitswerteberechnung seit 2002 verfassungswidrig ist. Dennoch muss er auf verfassungswidriger Basis zehn Jahre weiter Steuern zahlen. Und trägt die Kosten für das Revisionsverfahren.

Der BFH hat ein kurioses Urteil gefällt. Danach muss ein Kläger, der gegen die unterschiedliche Immobilien-Besteuerung West/Ost nach den alten Einheitswerten geklagt und vor dem Verfassungsgericht Recht bekommen hat, dennoch Steuern auf der verfassungswidrigen Grundlage zahlen. Und zwar für einen Zeitraum von längstens zehn Jahren. So weit, so schlecht. Doch obendrein hat ihm der Bundesfinanzhof die Kosten für das Revisionsverfahren aufgebrummt (BFH Urteil vom 16.5.2018, AZ. II R16/13).

Ein Immobilieneigentümer hatte gegen seinen Steuerbescheid geklagt. Er hatte 2008 in Westberlin ein Mehrfamilienhaus gekauft, das bereits 1983 in Teil- und Wohnungseigentum aufgeteilt worden war. Das Finanzamt griff bei der Einheitswertberechnung einfach auf einen alten Bescheid zurück. Dieser hatte den Einheitswert Berlin-West zur Grundlage, der seit 1964 gilt, der deutlich niedrigere Einheitswert Ost dagegen gilt seit 1935. Der Kläger wollte wegen der großen Diskrepanz die ersatzlose Aufhebung des Einheitswerts für das ihm gehörende Teileigentum erreichen. Das Finanzamt lehnte das ab.

Der Kläger bekam auf dem Instanzenweg am Ende vor dem Verfassungsgericht Recht. Karlsruhe entschied am 10. April 2018, dass die alte Einheitsbewertung seit dem 1. Januar 2002 unvereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ist. Aber: Eine Neuregelung muss der Gesetzgeber erst bis zum 31.12.2019 treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die als unvereinbar mit Art. 3 festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Und: Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere 5 Jahre ab Verkündung, längstens also bis zum 31.12.2024, angewandt werden.

Dem Kläger wurde also vom Verfassungsgericht bestätigt, dass er mit den Bescheiden des Finanzamts in seinen Grundrechten verletzt wurde. Aber zahlen muss er auf dieser Basis dennoch. Und die Kosten des „erfolglosen" Revisionsverfahrens vor dem BFH muss er außerdem tragen.

Fazit: Zwar sind nach Art. 3 alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Aber der Staat ist gleicher. Er genießt nach der Interpretation durch die höchsten Gerichte Vorrang vor dem Individuum.

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