Vorsicht bei sich überlappenden Ruhezeiten
Tägliche und wöchentliche Ruhezeiten dürfen sich nicht überschneiden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Sie wissen: Die europäische Arbeitszeitrichtlinie gewährt Beschäftigten zwei Ruhezeiten: eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Üblicherweise ist diese mit der Sonntagsruhe abgegolten bzw. durch die Ersatzruhetage für Sonntagsarbeit. Daneben gibt es eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden.
Kritisch wird es, wenn beide Ruhezeiten unmittelbar aufeinander folgen. Das sorgte im Fall eines Lokführers aus Ungarn für Streit. Der Fall landete vor dem EuGH, der jetzt klarstellte: Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten die gesetzlich vorgeschriebene tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden auch dann gewähren, wenn diese der wöchentlichen Ruhezeit unmittelbar vorausgeht.
Zwei Ruhezeiten mit unterschiedlichen Zielen
Die die tägliche und die wöchentliche Ruhezeit sind für Arbeitnehmer zwei unterschiedliche autonome Rechte. Beide Ruhezeiten verfolgen unterschiedliche Ziele. Die tägliche Ruhezeit ermöglicht es Beschäftigten, sich für eine bestimmte Anzahl von Stunden aus der Arbeitsumgebung zurückziehen und zu erholen. Die wöchentliche Ruhezeit (Sonntagsruhe) verhilft dazu, sich in einem Siebentageszeitraum an einem Tag auszuruhen. Darum dürfen sich die Ruhezeiten nicht überschneiden.
Ein Beispiel: Ein Schichtarbeiter arbeitet am Samstag bis 22 Uhr. Danach steht ihm die tägliche Ruhezeit von elf Stunden zu. Diese endet am Sonntag um 9 Uhr. Soll mit dem Sonntag dann auch die wöchentliche Mindestruhezeit von 24 Stunden abgegolten sein, darf der Mitarbeiter frühestens am Montag um 9 Uhr wieder anfangen zu arbeiten. Würde er am Montag schon um 8 Uhr wieder beginnen, hätte der Arbeitgeber die vorgegebene 24-Stunden-Ruhe nicht komplett eingehalten.
Fazit: Die tägliche Ruhezeit und die wöchentliche Ruhezeit sind zwei unterschiedliche Rechte der Beschäftigten. Arbeitgeber müssen das bei der Gestaltung der Arbeitszeit beachten.
Urteil: EuGH vom 2.3.2023, Az.: C-477/21