Vorsicht bei Werbung mit Firmentradition
Unternehmen, die mit ihrem langjährigen Unternehmensalter werben, müssen Irreführung vermeiden. Ein Unternehmen darf jedenfalls nicht mit einer 15-jährigen Tradition werben, wenn es selbst erst seit vier Jahren besteht und nur ein Gesellschafter diese langjährige Erfahrung in der Branche vorweisen kann. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karslruhe entschieden.
Der Fall: Die Firma aus der Solarbranche warb mit dem Text: „Wir zelebrieren ein besonderes Jubiläum – 15 Jahre Solarpower und darauf sind wir unglaublich stolz! Über ein Jahrzehnt hinweg haben wir maßgeschneiderte Solarlösungen für unsere Kunden in Deutschland entwickelt.”
Unternehmensalter muss stimmen
Das Problem: Das Unternehmen selbst gab es erst seit 2020. Nur einer der Gesellschafter war bereits seit 2009 eigenständig im Solarbereich tätig. Später brachte er sein Einzelunternehmen in die neue gegründete Gesellschaft ein, die mit dem Slogan warb.
Die Klägerin, ein Abmahnverein, vertrat den Standpunkt, es handle sich um irreführende Werbung mit dem Unternehmensalter, da die heutige Firma erst vier Jahre alt sei. Der Argumentation folgte das OLG.
Fazit: Vermeiden Sie irreführende Aussagen zum Unternehmensalter, insbesondere in der Werbung.
Urteil: OLG Karlsruhe vom 25.9.2024, Az.: 6 U 25/24