Vorsicht vor Pauschalformulierungen
Klauseln, die eine Rückzahlungspflicht ohne klare Differenzierung zwischen verschuldeter und unverschuldeter Kündigung des Arbeitnehmers auslösen, verstoßen gegen das Gesetz. Gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind solche Klauseln dann unwirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer unverhältnismäßig schaden.
Eine unverschuldete Kündigung darf nicht zu einer Rückzahlungspflicht einer Fortbildung führen. Eine unverschuldete Kündigung kann beispielsweise im Falle einer dauerhaften Leistungsunfähigkeit durch Krankheit erfolgen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg entschied, dass die üblicherweise genutzte Formulierung, wonach der Mitarbeiter die Kosten für die Weiterbildung zurückzahlen muss bei einer Kündigung unwirksam ist.
Arbeitgeber sollten ggf. Vertragsbedingungen anpassen
Für Arbeitsgeber bedeutet das, dass sie ihre Vertragsbedingungen anpassen müssen, um rechtskonforme und faire Regelungen zu treffen. Insbesondere muss eindeutig festgelegt werden, dass eine unverschuldete Kündigung nicht zu einer Rückzahlungspflicht führt.
Im Streitfall hatte eine Mitarbeiterin einen Fortbildungsvertrag unterzeichnet. Darin war eine Rückzahlung der Kosten vorgesehen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Abschluss der Fortbildung durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitgeberin aus Gründen, die der Arbeitnehmer zu vertreten hatte, beendet wurde. Als die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis kündigte, forderte die Firma die Rückzahlung der Fortbildungskosten. Die Arbeitnehmerin verweigerte die Zahlung, und es kam zum Rechtsstreit.
Fazit: Klauseln in einem Fortbildungsvertrag, die eine Rückzahlungspflicht ohne klare Differenzierung zwischen verschuldeter und unverschuldeter Kündigung des Arbeitnehmers begründen, sind rechtlich unwirksam und abzuändern.
Urteil: LAG Nürnberg vom 14.8.2024, Az.: 2 SLa 101/24