Vorstände haften persönlich
Vorstände von Stiftungen haften persönlich für einen durch pflichtwidriges oder schuldhaftes Verhalten verursachten Schaden an der Stiftung.
Vorstände von Stiftungen haften persönlich für einen durch pflichtwidriges oder schuldhaftes Verhalten verursachten Schaden an der Stiftung. Das ist die zentrale Erkenntnis eines Urteils des OLG Oldenburg (Urteil vom 08.11.2013; Az.: 6 U 50/13). Im konkreten Fall ging es um eine Schadensersatzklage gegen den ehemaligen alleinigen Vorstand der Johannes-a-Lasco-Bibliothek in Emden. Der Vorstand hatte das Stiftungsvermögen unzulässig angelegt, so das Gericht. Während der siebenjährigen Tätigkeit des Vorstandes reduzierte sich das Stiftungsvermögen von ca. 8,84 Mio. Euro auf 2,55 Mio. Der Vorstand wurde nun zu einer Schadensersatzzahlung von 450.000 Euro verurteilt.
Fazit: Nur wenn ein Stiftungsvorstand unentgeltlich tätig ist (Jahresverdienst max. 500 Euro), ist die gesetzliche Haftung auf einen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden beschränkt.