Wahlanfechtung wegen fehlender Übersetzung
Die Wahl zum Betriebsrat muss für nicht-deutschsprachige Mitarbeiter zugänglich sein, um gültig zu sein. Dazu muss der Wahlvorstand sorgen, dass diese Mitarbeiter die Dokumente in ihrer Muttersprache erhalten. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschieden.
In § 2 Abs. 5 der Wahlordnung (WO) zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes sei eindeutig bestimmt, welche Wahlunterlagen zu übersetzen sind: Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und über die Stimmabgabe.
Die Kosten für die Betriebswahl trägt der Arbeitgeber
Der Wahlvorstand könne sich nicht einfach darauf verlassen, dass die bei der Arbeit erworbene Sprachkompetenz ausreichend ist. Wie die Information konkret erfolgt, sei Sache des Wahlvorstands. "Die Kosten der Betriebsratswahl trägt der Arbeitgeber" – so steht es in § 20 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Im konkreten Fall hatten 15 % der Belegschaft der wahlberechtigten Arbeitnehmer nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Eine Anlage zur Wahlausschreibung enthielt in 14 verschiedenen Sprachen den Hinweis: „Wenn sich Fragen zu diesem Vorgang ergeben, wenden Sie sich umgehend an die unten aufgeführten Ansprechpartner“. Darüber hinaus gab es keine weitere fremdsprachliche Information zur Wahl. Das reicht nicht aus, um die teilweise komplizierten Wahlvorschriften und den Inhalt des Wahlausschreibens zu verstehen, meinen die Richter.
Fazit: Sorgt der Wahlvorstand vor einer Betriebsratswahl nicht dafür, dass wesentliche Vorschriften für ausländische Arbeitnehmer übersetzt sind, ist das Votum ungültig.
Urteil: LAG Düsseldorf vom 9.2.2024, Az.: 10 TaBV 51/23