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Neutralitätspflicht verletzt – demokratische Legitimation fehlt

Wahlvorstand muss absolut neutral handeln

Wahlen sind ein hohes demokratisches Gut. Sie haben deshalb Grundsätze, wie die der Freiheit und Gleichheit, nach denen sie durchzuführen sind. Deshalb dürfen Wahlvorstände in ihrer Arbeit nicht parteiergreifend auf die Willensbildung der Wahlberechtigten einwirken. Aber gelten diese strengen Prinzipien auch bei einer Betriebsratswahl?

Wenn der Betriebsrat  bei einer Wahl politisch agitiert, ist die Wahl nichtig. Auch er muss Vorschriften wie das Neutralitätsgebot beachten. Wegen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg eine Betriebsratswahl deshalb für unwirksam erklärt. 

Werbematerial beigelegt

Der Wahlvorstand hatte die Briefwahlunterlagen an mehr als 90% der Wahlberechtigten verschickt. Beigelegt war Werbematerial für eine der Kandidatenlisten. Das LAG sah darin einen eklatanten Verstoß gegen die Pflicht zur Neutralität. Das Gericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass durch den Versand von Wahlunterlagen plus einer Kandidatenliste diese "einen pseudooffiziellen Anstrich" erhalten habe. 

Wahlrechtsverstoß festgestellt

Dies sei "eine gleichheitswidrige Bevorzugung" dieser Liste und damit "eine unzulässige Vorteilsgewährung". Insgesamt erkannte das LAG auf einen Wahlrechtsverstoß, der geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinflussen.

Fazit: Die Verbreitung von Werbematerial durch den Wahlvorstand ist ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot, der Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl führt.

Urteil: LAG Baden-Württemberg vom 27.11.2019, Az.: 4 TaBV 2/19

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