Wahlvorstand muss absolut neutral handeln
Wenn der Betriebsrat bei einer Wahl politisch agitiert, ist die Wahl nichtig. Auch er muss Vorschriften wie das Neutralitätsgebot beachten. Wegen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg eine Betriebsratswahl deshalb für unwirksam erklärt.
Werbematerial beigelegt
Der Wahlvorstand hatte die Briefwahlunterlagen an mehr als 90% der Wahlberechtigten verschickt. Beigelegt war Werbematerial für eine der Kandidatenlisten. Das LAG sah darin einen eklatanten Verstoß gegen die Pflicht zur Neutralität. Das Gericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass durch den Versand von Wahlunterlagen plus einer Kandidatenliste diese "einen pseudooffiziellen Anstrich" erhalten habe.
Wahlrechtsverstoß festgestellt
Dies sei "eine gleichheitswidrige Bevorzugung" dieser Liste und damit "eine unzulässige Vorteilsgewährung". Insgesamt erkannte das LAG auf einen Wahlrechtsverstoß, der geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinflussen.
Fazit: Die Verbreitung von Werbematerial durch den Wahlvorstand ist ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot, der Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl führt.
Urteil: LAG Baden-Württemberg vom 27.11.2019, Az.: 4 TaBV 2/19