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BFH gibt Fingerzeig für neue Daumenregel

Wann der gGmbH-Geschäftsführer zu viel verdient

Besondere staatliche Vergünstigungen haben immer auch mindestens einen Haken. Das gilt insbesondere auch für steuerbegünstigte gemeinnützige gesellschaften. Das Gehalt des Geschäftsführers ist hier so eine Falle. Der BFH skizziert, wann man hineintappt.
Die Versagung der Gemeinnützigkeit wegen unverhältnismäßig hohen Geschäftsführervergütungen muss dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen. Das stellte der BFH jetzt erstmals klar. Doch was ist verhältnismäßig? Hier gab der Bundesfinanzhof zugleich einen Fingerzeig zur Einordnung.

Im Urteilsfall (im Bereich der Gesundheits- und Sozialbranche nach dem Sozialgesetz tätige gemeinnützige GmbH) war in einem Jahr ein im sechsstelligen Bereich liegendes Jahresgeschäftsführergehalt bei einem Jahresumsatz der Körperschaft von ca. 8 Mio. Euro lediglich um rd. 3.000 EUR überhöht und als unangemessen eingestuft worden. Das wertete der BFH als kleineren, für dieses Jahr noch nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit führenden Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot (§ 55 Abgabenordnung).

10.000 EUR zuviel sind zuviel

In den anderen Streitjahren sah die Sache anders aus. Hier war die jährliche Geschäftsführervergütung bei jährlichen Umsätzen der GmbH in Höhe zwischen 7 und 10 Mio. EUR aus Sicht des BFH jährlich um mindestens 10.000 bis 25.000 EUR überhöht. Insoweit ging der BFH nicht mehr von einem geringfügigen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot der gemeinnützigen Körperschaft aus. Insoweit bestätigte der BFH daher die Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzbehörde.

Maßstab des externen Fremdvergleichs sind die für vergleichbare Tätigkeiten auch von Wirtschaftsunternehmen gewährten Vergütungen. Für die Prüfung der Angemessenheit von Geschäftsführergehältern bei gemeinnützigen Organisationen gelten dabei keine Besonderheiten, so der BFH.

Sie wissen: Körperschaften (z.B. Vereine, GmbH`s, Stiftungen), die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genießen bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Reihe von Steuervorteilen. Dazu gehört eine weitgehende Steuerbefreiung. Eine der Voraussetzungen: Die gemeinnützige Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen (sog. Drittbegünstigungsverbot, § 55 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung).

Ob „unverhältnismäßig hohe Vergütungen“ vorliegen, ist über einen internen oder externen Fremdvergleich zu ermitteln. Ob überhöhte Vergütungen an den Geschäftsführer einer gemeinnützigen Körperschaft vorliegen, ist nach den Grundsätze verdeckter Gewinnausschüttung von Kapitalgesellschaften an deren Gesellschafter-Geschäftsführer zu beurteilen.

Versorgungszusage einbeziehen

Gewährt die Körperschaft ihrem Geschäftsführer eine Versorgungszusage, die über eine Unterstützungskasse erfüllt wird, ist der für den Geschäftsführer liegende Vorteil in Höhe der fiktiven Jahresnettoprämie in die Gesamtausstattung des Geschäftsführers einzubeziehen. Der Verlust der Gemeinnützigkeit ist bei kleineren Verstößen gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 AO unverhältnismäßig, so weiter der BFH.

 

Fazit: Auch nach dem BFH-Urteil bleibt das Ausreizen der Gehaltsgrenzen ein schmaler Pfad.

Urteil: BFH, V R 5/17

Daumenregel: Sobald die Vergleichsschwelle fünfstellig übertreten wird, ist es mit der Gemeinnützigkeit vorbei.

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