Wann die Einspruchsfrist beginnt
Über Einspruchsfristen hat nun der BFH abschließend entschieden. Was Sie beachten müssen.
Ihre Einspruchsfrist von einem Monat beginnt in Rechtsfragen erst dann, wenn Sie die Post auch tatsächlich in Händen halten. Dies war bisher strittig. Es wurde nun aber endgültig vom BFH entschieden. (Beschluss vom 6. 5. 2014, Az. GrS 2/13). In dem Fall hatte ein Postbote einen Brief am 24. Dezember in den Briefkasten geworfen. Er vergaß aber, das Datum zu vermerken. Die betreffende Anwaltskanzlei fand den Brief dann am Montag nach Weihnachten (29. 12.). Deshalb wurde die Rechtsbeschwerde erst am 27.1. eingelegt – weil man von einem Einwurf des Briefes am 29.12. ausging. Der Große Senat des BFH nimmt als Zeitpunkt für den Zugang den Tag an, an dem ein Brief tatsächlich bearbeitet werden kann. Wenn der Gesetzgeber die für eine Zustellung im Grundsatz notwendige Übergabe des Schriftstücks durch den Einwurf in den Briefkasten ersetzt, müssen alle Förmlichkeiten dieses Verfahrens beachtet werden. Nur so könne die Rechtsmittelfrist zuverlässig berechnet werden. Werde ein Datumsvermerk vergessen, komme es für den Fristbeginn darauf an, wann der Empfänger das Schriftstück tatsächlich in die Hand bekommen habe.
Fazit: Wenn Sie einen nicht datierten Brief erhalten, vermerken Sie das Datum (Eingangsstempel) und lassen sich dieses sicherheitshalber von einem Zeugen/Angestellten bestätigen.