Was ist mit dem Gleichwertigkeitsgebot?
Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dürfte noch Wellen schlagen. Der EuGH hat eine Lebensmittelkette verurteilt, bei der Bezahlung zusätzlich den Aspekt der Gleichwertigkeit von Arbeiten zu prüfen. Nicht nur bei gleicher, sondern auch bei gleichwertiger Arbeit können sich Frauen demnach unmittelbar auf EU-Recht zur gleichen Bezahlung berufen, urteilte der EuGH.
Im konkreten Fall hatten sich Verkäuferinnen und Kassiererinnen mit Vertriebsmitarbeitern verglichen. Sie verlangten eine Höhergruppierung. Die Firma hielt dagegen, der EU-Grundsatz der Lohngleichheit sei nur bei wirklich gleicher Arbeit anwendbar. Dem Argument folgte der EuGH nicht. Die Richter betonten, dass der Aspekt Gleichwertigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen und zu prüfen sei. Ob eine Verkäuferin in der Praxis aber wirklich eine Arbeit macht, die gleichwertig ist zu der eines Vertriebsmitarbeiters, diese Entscheidung sollen jetzt Richter vor Ort treffen.
Kollektives betriebliches Vergütungssystem hilft
Gleichwertigkeit bestimmt sich jedenfalls nicht allein aus der Vergütung. Dazu hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln bereits im letzten Jahr eingelassen. Wichtig sind auch die Inhalte der Tätigkeit und das sich daraus ergebende – so das LAG Köln wörtlich - "Sozialbild". Kriterien sind danach, neben der Höhe des Entgelts, die Wertigkeit der Arbeit, der Umfang der Entscheidungsbefugnis, die Einordnung der Stelle in der Betriebshierarchie und die Anzahl der unterstellten Mitarbeiter. Es könnte aber auch der Umsatz dazu gehören, den bspw. ein Vertriebler generiert.
Fazit: Die Lohngleichheit bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gehört zu den Grundlagen des Unionsrechts.
Urteil: EuGH vom 3.6.2021, Az.: C-624/19 und LAG Köln vom 28.02.2020, Az.: 4 Sa 326/19
Hinweis: Besteht im Betrieb ein tarifliches oder anderes kollektives Vergütungssystem, dann ist die danach erfolgte Eingruppierung ein starkes Indiz für vorhandene Gleichwertigkeit. Im deutschen Recht ist der Gedanke der gleichen Bezahlung bei gleichwertiger Arbeit im Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) § 4 verankert.