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Kein Mitverschulden bei Wasserschaden im Betrieb

Wasserschaden im Betrieb grob fahrlässig verursacht?

Wasserschaden im Betrieb grob fahrlässig verursacht? Copyright: Pexels
Wasserschäden sorgen bei Versicherungen für hohe Kosten. Allein im Jahr 2019 entstandenen Kosten von 3,1 Milliarden Euro durch geplatzte Rohre und leckende Armaturen. Assekuranzen bleiben allerdings ungern auf den Leistungen sitzen. Sie suchen nach Verantwortlichen für grob fahrlässiges Verhalten.

Sie müssen im Betrieb nicht den Hauptwasserhahn absperren, wenn sie ein paar Wochen Urlaub machen. Ein Zahnarzt hatte während einer dreiwöchigen Betriebsschließung den Hauptwasserhahn nicht abgesperrt. Die Praxis stand nach einem Rohrbruch unter Wasser. Ursächlich für den Schaden in Höhe von rund 200.000 Euro war ein fehlerhaft montiertes Verbindungsstück. Die Versicherung des Zahnarztes regulierte zwar den Schaden. Sie verlangte aber von der beauftragten Sanitär-Firma Schadensersatz. Diese habe, so die Versicherung, das Rohr „entgegen den anerkannten Regeln der Technik“ installiert. 

Mitverschulden des Betriebs nicht gegeben

Die Firma wies diesen Vorwurf zurück. Sie verwies darauf, dass sich die Versicherung ein Mitverschulden ihres Versicherten anrechnen lassen müsse. Dieser habe während der dreiwöchigen Praxisschließung die Hauptwasserleitung nicht abgesperrt. 

Dieser Argumentation folgte das Oberlandesgerichts (OLG) Celle  nicht: Den unverschlossenen Hauptwasserhahn werteten die Richter als keine ‚Obliegenheitsverletzung‘. „Nicht jede denkbare, mögliche und ggf. sogar sinnvolle Schutzmaßnahme führt bei ihrem Unterlassen zu einem Mitverschulden des Versicherungsnehmers, wenn im Gegenzug der Schadenseintritt denkbar unrealistisch ist“, befand das Gericht. 

"Überspannte" Forderungen nicht akzeptabel

Die Anforderung, der Hauptwasserhahn müsse bei Verlassen der Praxis abgesperrt sein, bewertete das Celler Gericht als „überspannt“. Der Verschluss eines Hauptwasserhahns sei weder üblich, „noch kann es von einem vernünftigen, denkenden Menschen nach Treu und Glauben verlangt werden“. 

Die Sanitär-Firma muss den Schaden der Versicherung ersetzen. Ein Mitverschulden des Versicherten Zahnarztes schloss das Gericht aus. Das sparte ihm immerhin 100.000 Euro. Die Vorinstanz war noch von einem 50-prozentigen Mitverschulden ausgegangen. 

Fazit: Bei einer dreiwöchigen Betriebsschließung gehört es nicht zu den Pflichten des Versicherten Betriebs, den Hauptwasserhahn abzusperren.

Urteil: OLG Celle vom 7.4.2021, Az.: 14 U 135/20

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