Weihnachtsgeldkürzung bei Streiktagen
Unternehmen dürfen Fehltage durch Streiks negativ auf das Weihnachtsgeld anrechnen. Eine Betriebsvereinbarung, die alle Fehltage gleich behandelt, gilt als rechtsgültig. Das sei keine gezielte Benachteiligung streikender Mitarbeiter, sondern eine allgemeine Regelung, so eine Arbeitsgerichtsentscheidung.
Unternehmen können Fehltage aufgrund von Streiks negativ auf das Weihnachtsgeld anrechnen. Dieses Urteil hat im Kern das Arbeitsgericht Offenbach gefällt. Das Gericht hat die Betriebsvereinbarung, die dies sauber geregelt hatte, jedenfalls als rechtsgültig akzeptiert.
Gezielte Benachteiligung von streikenden Mitarbeitern vermeiden
Mitarbeiter, die wegen eines Streiks bei der Arbeit fehlen, müssen darum damit rechnen, dass übertarifliche Zahlungen (z.B. Weihnachtsgeld) reduziert werden. Das ArbG betont zwar, dass der Arbeitgeber streikende Mitarbeiter nicht gezielt benachteiligen dürfen. Wenn allerdings in einer Betriebsvereinbarung (BV) alle Fehltage und -gründe die gleichen Folgen für alle Beschäftigten haben, dann können Unternehmen auch Streiktage entsprechend berücksichtigen.
In dem Fall war in der BV zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geregelt, dass pro Fehltag 1/60 der vereinbarten Sonderzahlung entfällt. Das ArbG sah darin keinen Verstoß gegen das gesetzliche Maßregelungsverbot bei Streiks. Denn es handele sich nicht um eine gezielte Benachteiligung oder Bestrafung von streikenden Arbeitnehmern, sondern um die Anwendung einer allgemeinen Kürzungsregelung, so das Gericht.
Fazit: Unternehmen können streikenden Mitarbeitern das Weihnachtsgeld kürzen, wenn das sauber in einer Betriebsvereinbarung so geregelt ist.
Urteil: ArbG Offenbach am Main vom 28.08.2025, Az.: 10 Ca 57/25