Wer den Pflichtteil fordert, hat vor Gericht schlechte Karten
Aufgepasst beim Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel! Denn: Fordert ein Kind nach dem Tod des ersten Elternteils Auskunft über den Wert des Nachlasses und macht es in diesem Zusammenhang Geldforderungen geltend, kann es seine Erbenstellung nach dem Tod des länger lebenden Elternteils verlieren. Entsprechend entschied der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln.
Der Fall: Die Eheleute hatten sich wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt. Sie hatten bestimmt, dass nach dem Tod des Längstlebenden die vier Kinder das Vermögen zu gleichen Teilen erben sollten. Sollte jedoch eines der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden vom Überlebenden seinen Pflichtteil fordern, so solle es auch nach dem Tod des Überlebenden auf den Pflichtteil beschränkt bleiben (sog. Pflichtteilsstrafklausel).
Gericht gibt wichtigen Hinweis
Wichtiger Hinweis des Gerichts: Für die Frage, ob der Pflichtteil gefordert werde, kommt es auf die Perspektive des überlebenden Ehegatten an. Mit der Pflichtteilsklausel wollten die Ehegatten sicherstellen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibt. Auch soll sichergestellt werden, dass nicht eines der Kinder bei der Verteilung des Gesamtnachlasses bevorteilt wird.
Nach dem Tod der zuerst verstorbenen Mutter erkundigte sich eines der Kinder mittels eines Anwaltsschreibens nach dem Wert des Nachlasses. Er erklärte, dass für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs erforderlich sei, ein Sachverständigengutachten zum Wert des elterlichen Hausgrundstücks einzuholen. Gegen eine Einmalzahlung von 10.000 DM, die auf das Erbe angerechnet werde, sei das Kind aber bereit, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Geltendmachung des Pflichtteils zu verzichten. Der Vater zahlte daraufhin 10.000 DM. Er sah das Kind aber nicht mehr als Erben an. Zu Recht, urteilte das OLG.
Fazit:
Hart, aber fair, das Urteil des OLG.
Urteil:
OLG Köln vom 27.09.2018 - Az. 2 Wx 314/18 –