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Arbeitgeber haben ein Auswahlrecht bei der Beschaffung von Sachmitteln für den Betriebsrat

Werbegeschenke auch von Betriebsräten einkassieren

Es gibt Seminaranbieter, die locken die Teilnehmer mit attraktiven Zugaben wie Tablet-PCs zu ihren teuren Seminaren. Ob Betriebsräte allerdings die Geräte behalten dürfen, ist abhängig von den Compliance-Regelungen. Der Arbeitgeber kann anordnen, dass Mitarbeiter Werbegeschenke an ihn abgeben müssen.

Als Arbeitgeber entscheiden Sie, ob Betriebsräte wertvolle Geschenke behalten dürfen, die sie bei einem Seminar  erhalten. Zwar muss der Arbeitgeber die Kosten für notwendige Betriebsräteschulungen bezahlen. Aber im Rahmen der unternehmensinternen Compliance setzt er die Regeln.

Der Fall: Bei einer Schulung erhielten zwei Betriebsräte als „Sachmittel für ihre Arbeit“ kostenlose "Werbegeschenke". Die sahen aber schon nach Bestechungszuwendungen aus. Es handelte sich um ein Tablet-PC, eine Laptoptasche und ein "Smart Writing Set".

Nicht kompatibel mit Compliance-Regelungen

Die Arbeitgeberin kassierte die Werbegeschenke. Sie verwies darauf, dass Zuwendungen an Mitarbeiter, die über 10 Euro hinausgehen, laut Compliance-Regelung automatisch abzuliefern sind.

Die Betriebsräte zogen vor das Arbeitsgericht (ArbG) Lüneburg. Und verloren den Prozess. Ihre Argumentation, es handele sich um notwendige Arbeitsmittel, hatte vor Gericht keinen Bestand. Gerade unter den Gesichtspunkten der Kompatibilität von technischen Geräten und der IT-Sicherheit muss der Arbeitgeber selbst die dem Betriebsrat als Sachmittel zur Verfügung zu stellende Hard- und Software aussuchen.

Geschenke dürfen nicht über Seminaranbieter entscheiden

Der Anspruch auf Sachmittel griff zudem nicht, weil diese für die Betriebsratsarbeit nicht beantragt worden waren, so die Richter. Im Übrigen bestehe die Gefahr, dass Betriebsratsmitglieder sich bei der Wahl von zukünftigen Schulungen von der Qualität der vom Veranstalter angebotenen "Zugaben" leiten lassen würden.

Fazit: Der Arbeitgeber hat das Recht, Werbegeschenke, die Betriebsräte bei einer Veranstaltung erhalten und über einen festgelegten Betrag hinausgehen, einzukassieren.

Urteil: ArbG Lüneburg vom 2.10.2019, Az.: 1 BV 5/19

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