Hier können Sie zwischen der Ansicht für Geschäftskunden und Privatkunden wechseln.
Informationen und qualifizierte Einschätzungen zu Chancen und Risiken
030-288 817-20
Geschäftskunde
Privatkunde
0,00 €
1757
Arbeitgeber haben ein Auswahlrecht bei der Beschaffung von Sachmitteln für den Betriebsrat

Werbegeschenke auch von Betriebsräten einkassieren

Es gibt Seminaranbieter, die locken die Teilnehmer mit attraktiven Zugaben wie Tablet-PCs zu ihren teuren Seminaren. Ob Betriebsräte allerdings die Geräte behalten dürfen, ist abhängig von den Compliance-Regelungen. Der Arbeitgeber kann anordnen, dass Mitarbeiter Werbegeschenke an ihn abgeben müssen.

Als Arbeitgeber entscheiden Sie, ob Betriebsräte wertvolle Geschenke behalten dürfen, die sie bei einem Seminar  erhalten. Zwar muss der Arbeitgeber die Kosten für notwendige Betriebsräteschulungen bezahlen. Aber im Rahmen der unternehmensinternen Compliance setzt er die Regeln.

Der Fall: Bei einer Schulung erhielten zwei Betriebsräte als „Sachmittel für ihre Arbeit“ kostenlose "Werbegeschenke". Die sahen aber schon nach Bestechungszuwendungen aus. Es handelte sich um ein Tablet-PC, eine Laptoptasche und ein "Smart Writing Set".

Nicht kompatibel mit Compliance-Regelungen

Die Arbeitgeberin kassierte die Werbegeschenke. Sie verwies darauf, dass Zuwendungen an Mitarbeiter, die über 10 Euro hinausgehen, laut Compliance-Regelung automatisch abzuliefern sind.

Die Betriebsräte zogen vor das Arbeitsgericht (ArbG) Lüneburg. Und verloren den Prozess. Ihre Argumentation, es handele sich um notwendige Arbeitsmittel, hatte vor Gericht keinen Bestand. Gerade unter den Gesichtspunkten der Kompatibilität von technischen Geräten und der IT-Sicherheit muss der Arbeitgeber selbst die dem Betriebsrat als Sachmittel zur Verfügung zu stellende Hard- und Software aussuchen.

Geschenke dürfen nicht über Seminaranbieter entscheiden

Der Anspruch auf Sachmittel griff zudem nicht, weil diese für die Betriebsratsarbeit nicht beantragt worden waren, so die Richter. Im Übrigen bestehe die Gefahr, dass Betriebsratsmitglieder sich bei der Wahl von zukünftigen Schulungen von der Qualität der vom Veranstalter angebotenen "Zugaben" leiten lassen würden.

Fazit: Der Arbeitgeber hat das Recht, Werbegeschenke, die Betriebsräte bei einer Veranstaltung erhalten und über einen festgelegten Betrag hinausgehen, einzukassieren.

Urteil: ArbG Lüneburg vom 2.10.2019, Az.: 1 BV 5/19

Neueste Artikel
  • Fuchs plus
  • Steuern: Wahlkampfschlager von CDU und FDP

CDU und FDP mit Steuer-Konzepten

Kurz vor der Landtagswahl in Baden-Württemberg entdecken CDU und FDP das Thema Steuern. Beide Parteien präsentieren Konzepte zur Entlastung von Unternehmen und Mittelschicht. Doch die SPD verfolgt einen ganz anderen Kurs und die Union riskiert erneut ein Stück Glaubwürdigkeit.
  • Fuchs plus
  • Spendenabzug für Auslandsspenden: BFH bestätigt deutsche Rechtslage

Auslandsspenden: Spender in der Bringschuld

Spenden an Organisationen außerhalb der EU sind in Deutschland oft nicht steuerlich absetzbar. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass dies nicht gegen EU-Recht verstößt. Spender sind in der Bringschuld, wenn sie vom Spendenabzug profitieren wollen.
  • Fuchs plus
  • Krisensitzung im Wirtschaftsministerium: Kann die Gasmangellage abgewendet werden?

Gasreserven: Das Scheitern der Planwirtschaft

Die drohende Gasmangellage zeigt das Versagen der Energiepolitik: Staatliche Unternehmen wie SEFE und Uniper können die Lage nicht kontrollieren. Ein Krisentreffen im Wirtschaftsministerium soll Lösungen finden. Selbst wenn eine akute Krise abgewendet werden kann ist das mittelfristige Signal für Unternehmen alarmierend.
Zum Seitenanfang