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Werbung mit Kundenbewertungen

Werbung mit durchschnittlicher Sternebewertung zulässig

Kundenbewertungen sind für alle Firmen von entscheidender Bedeutung. Aber wie differenziert müssen sie sein? Können Firmen sie zusammenfassen zu einem Gesamturteil mit einem durchschnittlichen Wert? Der für Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über diese Frage zu entscheiden und fällte ein praxisnahes Urteil.

Wichtiger Hinweis für Ihr Marketing … Der BGH hat gegen eine summarische Zusammenfassung der Bewertungen in der Werbung keine Einwände. Dem informierten Kunden sei durchaus bekannt, dass einer durchschnittlichen Sternebewertung unterschiedlich gute und schlechte Bewertungen zugrunde liegen. Deshalb sei Werbung mit der durchschnittlichen Sternebewertung zulässig. 

Eine Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen sei nicht erforderlich. Zusätzliche Informationen zur Gesamtzahl der abgegebenen und zum Zeitraum der Kundenbewertungen sei aber notwendig. 

Weitere Infos sind notwendig

Bei der Aufgliederung nach Sterneklassen handele es sich nicht um eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 1 Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb des (UWG). „Insbesondere kann sie keinen Aufschluss über die Gründe geben, die einen Kunden zur Abgabe einer bestimmten Bewertung bewogen haben“, hieß es zur Erläuterung.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte gegen die Werbung auf einer Internetseite geklagt, die Verkäufer von Immobilien an Makler vermittelt. Auf ihrer Webseite warb sie damit, dass ihre Kundschaft ihre Makler im Durchschnitt mit 4,7 von 5 möglichen Sternen bewertet habe, ohne hierzu weitere Angaben zu machen.

Fazit: Die Nennung der durchschnittlichen Bewertungsnote, der Gesamtzahl und des Zeitraums ist bei Kundenbewertungen ausreichend.

Urteil: BGH vom 25. Juli 2024, Az.: I ZR 143/23

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