Werbung mit Mondpreisen wettbewerbswidrig
Firmen müssen ihre Produktkalkulationen auf einer soliden Grundlage durchführen. Dazu ermahnte jetzt das Oberlandesgericht (OLG) in Stuttgart die Firma Lidl.
Eine Firma darf in ihrem Online-Shop nicht mit einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) werben, die auf der Plattform des Herstellers selbst durchgehend unterschritten wird. Ein entsprechendes Verbot sprach das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) aus. Anderenfalls liegt darin eine wettbewerbswidrige Irreführung mit Mondpreisen vor, die mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro geahndete werden kann.
In diesem Fall warb Lidl Digital International online für einen Heimtrainer des Herstellers Christopeit-Sport GmbH. Lidl stellte dabei den eigenen Preis der UVP des Herstellers gegenüber, wobei sich ein Preisnachlass von über 50% ergab. Aber der UVP wurde selbst beim Hersteller nie verwendet. Im Gegenteil: Der Hersteller unterbot sogar das Angebot von Lidl. Das OLG sah darin ein dauerhaftes und erhebliches Unterbieten sowie eine entwertete Preisempfehlung. Die UVP als Marketing-Instrument sei nicht zulässig und die Preisempfehlung nicht realistisch kalkuliert.
Fazit: Eine UVP darf nicht bloß als Marketing-Instrument dienen, sondern muss realitätsnah sein und einer ernsthaften Preisempfehlung entsprechen. Ansonsten ist mit einer Abmahnung und Ordnungsgeld zu rechnen.
Urteil: OLG Stuttgart vom 6.3.2025, Az.: 2 U 142/23