Werbung: Vorsicht mit Superlativen!
Wer mit dem Superlativ ‚Bester-Preis' aufläuft, muss das notfalls beweisen. Gelingt das nicht, gibt es ein Problem. Das Kammergericht (KG) Berlin hat entschieden, dass eine Immobilienmaklerin auf einer Internetplattform nicht mit Aussagen wie „Zum Bestpreis verkaufen" oder „Verkauf zum Bestpreis" werben darf. Denn es handele sich um eine irreführende Behauptung, wenn das Bestpreis-Versprechen nicht eingehalten wird.
Die Superlativa beziehen sich auf den Preis. Und das ist eine messbare Größe, die nachprüfbar ist, so das KG. Und genau dieser Nachprüfung hätten die vollmundigen Ansagen der Maklerin nicht stand gehalten.
Fazit
Übertreibungen in der Werbung sind zwar zulässig, aber nicht, wenn sie irreführende Behauptungen sind.
Urteil vom 21.6.2019, Az.: 5 U 121/18