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Beweise für Whistleblowing-Strafaktion verlangt

Whistleblower: Arbeitnehmer ist beweispflichtig

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen musste ergründen, warum ein Jurist, der die Leitung des "Corporate Office" hatte, nach Ablauf der Probezeit gehen musste. Waren es die Hinweise auf mehrere Rechtsverstöße in der Firma? Oder waren es die Gründe, die der Arbeitgeber dem LAG nannte: mangelnder Pragmatismus und unstrukturiertes Arbeiten.

Ein Mitarbeiter, der sich auf das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beruft und von einer "Strafaktion" seines Arbeitgebers gegen ihn ausgeht, muss dies auch beweisen. Nur so könne er sich auf § 36 Abs. 1 Satz 1 HinSchG berufen, wonach er als Hinweisgeber vor Repressalien des Arbeitgebers gefeit sei. Gelingt ihm das nicht, ist eine Kündigung nach Ablauf der Probezeit zulässig. 

Im Streitfall wehrte sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage und machte geltend, dass er als Whistleblower nicht entlassen werden könne. Er habe den Geschäftsführer auf mehrere Rechtsverstöße hingewiesen. Das Gericht betonte, dass nach den Beweislastregeln der Arbeitnehmer darlegen und belegen müsse, welche Verstöße er konkret wann und wo angezeigt hat. Außerdem verlangte das Landesarbeitsgericht (LAG) Beweise dafür, inwieweit sie für die Kündigung ursächlich waren. Da der Arbeitnehmer diese Belege nicht erbringen konnte, war die Kündigung in Ordnung.

Fazit: Whistleblower sind vor Kündigungen geschützt. Sie müssen im Zweifel aber beweisen können, dass Arbeitgeber gegen den Hinweisgeberschutz verstoßen haben.

Urteil: LAG Niedersachsen vom 11.11.2024, Az.: 7 SLa 306/24

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