Whistleblower dürfen Anwalt konsultieren
Hinweisgeber (Whistleblower) dürfen sich anwaltlich beraten lassen. So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen geurteilt. Eine solche Beratung verstößt gegenüber dem Unternehmen nicht der Verschwiegenheitspflicht. Vielmehr wäre ein Verbot einer anwaltlichen Beratung eine unzulässige Behinderung eines Whistleblowers bei seiner Arbeit.
Anwaltliche Beratung für Whistleblower erlaubt
In dem Fall hatte die Mitarbeiterin auf ihr Recht geklagt, sich bei Meldungen von Rechtsverstößen anwaltlich beraten zu lassen. Dabei war es um Themen wie Haftungsrisiken und datenschutzrechtlichen Fragen gegangen. Hintergund: Die Führungskraft hatte bereits mehrfach gegenüber Aufsichtsbehörden (z. B. der US-amerikanischen SEC, der deutschen BaFin, der Staatsanwaltschaft Frankfurt) Meldungen übermittelt, die zu Bußgeldern in Millionenhöhe für die Firma geführt hatten. Die Firma hatte der Mitarbeiterin daraufhin eine Weisung erteilt, wonach sie „fachliche Themen“ des Tagesgeschäfts nicht mit ihrem Rechtsanwalt erörtern dürfe, um so die Vertraulichkeit des Geschäftsbetriebs zu wahren.Das LAG bestätigte die Ansicht des Hinweisgebers, dass ein Beratungsverbot unzulässig ist. Gegenstand der Ermittlungen waren Vorwürfe des „Greenwashings“, also der irreführenden Darstellung von Nachhaltigkeitsstandards in der Unternehmenskommunikation.
Fazit: Firmen können Hinweisgebern nicht mit Verweis auf Verschwiegenheitspflichten untersagen, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Urteil: LAG Hessen vom 30.5.2025, Az.: 10 GLa 337/25