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Treibhausgasquoten verkaufen lohnt

Wie die Erlöse der THG-Quoten versteuert werden müssen

Elektroautos werden in einer Tiefgarage an einer Ladestation geladen. © Wellnhofer Designs / stock.adobe.com
Unternehmer und Privatleute können hohe THG-Prämien mit ihren E-Autos erzielen. Doch wer Emissionsrechte verkauft, muss die Erlöse auch korrekt versteuern. Jetzt ist geregelt, wie das geht.

Der Verkauf von Treibhausgasquoten (THG) lohnt sich für Unternehmer. Dabei können für einzelne Fahrzeuge schon Erlöse von mehreren tausend Euro pro Jahr anfallen (FB vom 16.5.). Doch wie sind diese Erlöse eigentlich steuerlich zu behandeln? Bisher hatte das in der Regierung niemand richtig bis zu Ende gedacht. Fest stand nur: Irgendwie müssen die Erlöse versteuert werden. Jetzt ist klar, wie.

Verkäufer von Treibhausgasquoten können alle Inhaber eines E-Mobils sein. Besonders lohnenswert ist der Verkauf für Unternehmer, die eine Flotte aus E-Mobilen betreiben. Diese Fahrzeuge müssen reine E-Mobile sein, also keine Hybrid-Fahrzeuge. Allerdings ist der Verkauf von THG-Quoten auch für elektrisch betriebene Zweiräder, die als Kraftfahrzeug zugelassen sind, möglich.

Einfacher Antrag, komplizierte Steuern 

Wer THG-Quoten verkaufen will, muss dazu einen Antrag beim Umweltbundesamt stellen. Das geht recht unbürokratisch. Schließlich will die Politik das vorantreiben. 

Unklar war bisher die steuerliche Einordnung der Erlöse aus dem THG-Verkauf. Einige sahen sie für Privatpersonen als Erlöse aus private Veräußerungsgeschäften an. Die schöne Folge: Wenigstens 600 Euro der Einnahmen wären dann steuerfrei. Aber auch die Einordnung als "Sonstige Einkünfte" wurde diskutiert. Andere erinnerten sich an de Praxis bei Photovoltaikanlagen und machten „Gewerbliche Einkünfte“ daraus. Ein ordentliches Steuer-Wirrwarr.

Finanzministerium ist großzügig

Das Finanzministerium (BMF) hat jetzt Klarheit geschaffen - und zeigt sich großzügig. Handelt es sich um Fahrzeuge im Betriebsvermögen, sind die erhaltenen Prämien eindeutig Betriebseinnahmen. Damit sind sie als Teil des Gewinns steuerpflichtig. Bei einem Firmenwagen steht die Prämie dem Arbeitgeber zu, der sich in der Regel auch um den Verkauf der THG-Quote kümmern dürfte. Lohnsteuerliche Konsequenzen ergeben sich für Arbeitnehmer damit nicht.

Handelt es sich um ein Privatfahrzeug, ordnet das BMF die Erlöse keiner der drei genannten Einkunftsquellen zu. Das bedeutet: Erhaltene Prämien gelten nicht als Einnahme und unterliegen dann auch nicht der Einkommensteuer. Das ist doch mal ein Geschenk für alle Privatnutzer solcher Fahrzeuge, die sich die Mühe machen, THG-Prämien zu verkaufen. 

Fazit: Das BMF hat per 16.5. Steuer-Klarheit geschaffen. Folgen Sie ab diesem Datum der Richtlinie, damit Sie Ärger vermeiden. Künftig lohnt es sich vor allem, solche Prämien im "Privatbereich" zu erlösen, weil sie nun komplett steuerfrei sind.

https://www.umweltbundesamt.de/themen/verkehr-laerm/kraft-betriebsstoffe/vollzug-38-bimschv-anrechnung-von-strom-fuer


https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Einkommensteuer/steuerpflicht-von-praemien-aus-der-thg-quote.html 

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