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Unternehmen | Recht

Wie Unternehmen im Internet verschwinden können

Unternehmen können unliebsame Berichte im Internet unsichtbar machen, wenn Personen betroffen sind und sie professionell dabei vorgehen.
Unternehmen können sich das Google-Urteil von vergangener Woche zunutze machen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte unerwartet festgelegt, dass Privatpersonen faktisch ein Recht auf Nicht-Auffindbarkeit im Internet besitzen. Sobald also ein Bericht über ein Unternehmen auffindbar ist, in dem eine Person erwähnt wird, kann man zumindest über ein Löschverlangen nachdenken. Kern des Urteils ist eine Abwägungsklausel. Es gibt somit weder feste zeitliche Abstände, die ein Vorfall, über den etwas im Netz zu finden ist, zurückliegen muss; noch sind die Rahmenbedingungen für die Durchsetzbarkeit eines Löschersuchens an Google – und damit an jede Suchmaschine – festgelegt. Schon jetzt strömen auf die Suchmaschinen die Löschersuchen ein. „Wenn diese nicht sorgfältig begründet sind, werden sie allerdings gewöhnlich abgeschmettert“, sagt der auf Internetrecht spezialisierte Rechtsanwalt und Notar Arnd Böken, Partner der Kanzlei Graf von Westphalen. Google würde sich daran orientieren wie professionell und mit welchem Nachdruck ein solches Ersuchen gestellt wird. „Kommt nur ein Brief der Geschäftsführung ohne detaillierte Begründung, wird dieser in der Regel nur mit einer Standardmail beantwortet“, sagt Böken.

Fazit: Wer Google (und andere Suchmaschinen) gezielt und professionell – gewöhnlich also mit anwaltlicher Hilfe – wegen eines Löschbegehrens angeht, dürfte erfolgreich sein.

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