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Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in Corona-Zeiten

Wiedereröffnung des Betriebs nach dem Lockdown

Mit 17 Arbeitsschutzstandards orientiert das Bundesarbeitsministerium (BMAS) den Arbeits- und Gesundheitsschutz in den Betrieben, wie er mit der Corona-Pandemie umzugehen hat. Betriebsräte nutzen den Katalog, um ihre Rechte auszubauen. Kann das aber so weit gehen, dass sie damit die Wiederöffnung eines Betriebs blockieren?

Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Schließung eines Betriebs, bis auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung Maßnahmen nach den "SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards“ eingeführt sind. Die Geschäftsleitung darf solange Dritte zu beschäftigen, die nicht ihrem Direktionsrecht unterworfen sind und nicht vom Betriebsrat vertreten werden.

Dass Arbeitsgericht (ArbG) in Hamm betonte in seiner Entscheidung, dass die neuen Bestimmungen keine verbindlichen Regelungen des Gesundheitsschutzes oder der Unfallverhütungsvorschriften sind. Sie seien weder eine gesetzliche Vorschrift noch eine Rechtsverordnung, sondern lediglich eine „Handlungsempfehlung“ des BMAS.

Richter gibt wichtigen Tipp

Der Betriebsrat erzielte mit seiner Klage trotzdem einen Teilerfolg. Denn der Arbeitgeber darf laut Urteil die Mitarbeiter nicht einfach ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats aus der Kurzarbeit holen. Der Personaleinsatzplan muss in jedem Fall beraten werden. 

Fazit: Letztendlich wird es auf die betrieblichen Umstände ankommen. Will der Betriebsrat blockieren oder hat er berechtigte Einwände[unbounded value] Wichtig ist: Hilflos sind Sie als Unternehmer nicht.

Urteil: AG Hamm vom 4.5.2020, Az.: 2 BVGa 2/20

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