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Wirtschaftsausschuss hat einen umfassenden Informationsanspruch

Wirtschaftsausschuss braucht Futter

Gibt es berechtigte Gründe, warum ein Wirtschaftsausschuss in einem Betrieb bestimmte Unterlagen nicht bekommen darf? Der Arbeitgeber machte gleich drei Gründe geltend, warum er die Herausgabe eines Planungsdokuments verweigert.

Der Wirtschaftsausschuss eines Betriebs ist zwar nur Hilfsorgan des Betriebsrates. Dennoch sollte der Arbeitgeber ihn in seiner Funktion besser nicht unterschätzen. Das Gremium ist, um seine Aufgaben erfüllen zu können, auf Informationen, beispielsweise zur Budgetplanung, angewiesen. Die verweigerte allerdings ein Arbeitgeber.

Obwohl die angerufene Einigungsstelle den Anspruch bestätigte, passierte nichts. Der Arbeitgeber führte drei Begründungen bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) an: Der Spruch der Einigungsstelle sei unwirksam, weil die Schriftform verletzt sei. Zum anderen gebe es keinen wirksamen Beschluss des Wirtschaftsausschusses zur Einschaltung der Einigungsstelle. Und schließlich habe der Wirtschaftsausschuss seine Bitte um Vorlage der Budgetvereinbarungen nicht nachvollziehbar begründet.

Keine Chance vor dem BAG

Alle drei Argumente wies das BAG in seiner Grundsatzentscheidung zurück. Der Spruch einer Einigungsstelle ist zwar nach dem Gesetz schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Diese Voraussetzungen seien aber nicht notwendig. Denn die Schriftform sei nur in Fällen der erzwingbaren Mitbestimmung vorgeschrieben. Das sei im konkreten Fall nicht gegeben.

Die Entscheidung, die Einigungsstelle anzurufen, sei Sache des Betriebsrats und nicht des Wirtschaftsausschusses. Dieser sei lediglich Hilfsorgan des Betriebsrates und diene ihm letztlich nur zur Erfüllung seiner Aufgaben. Der Wirtschaftsausschuss sei also gar nicht befugt, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Informationsanspruch ist umfassend

Nach Auffassung des BAG setzt ein Anspruch auf Vorlage der Budgetvereinbarungen auch nicht voraus, dass der Betriebsrat darlegt, wofür er die begehrten Informationen benötigt. 

Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die dem Betriebsrat einen Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens einräumt.

Fazit: Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens.

Urteil: BAG vom 17.12.2019; Az.: 1 ABR 25/18

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